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Reparatur von Schönheit?

01.07.2009

Viele Menschen sind mit ihrer eigenen Schönheit nicht zufrieden. Kaum kommen sie in die Jahre, soll die Schönheit aufgemöbelt werden. Kaum können sie lesen und schreiben, sollen hier und dort natürliche Körpermerkmale repariert werden. Der Wandel der Schönheit und der Versuch der Menschen, sich dem Schönheitsideal anzunähern, sind so alt wie die Menschheit selbst.

Genauso alt und lang dauernd scheinen die Rechtstreitigkeiten, die Mieter mit Vermietern über Schönheitsreparaturen haben.

Auch hier urteilte der BGH mit Urteil vom 27.05.2009, wie zuletzt, sehr mieterfreundlich und sagte: ist eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam, hat der Mieter aber dennoch Schönheitsreparaturen vorgenommen, so muss der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Reparaturen erstatten (Az. VIII, ZR 302/07).

Soweit so gut und so einfach. Die nächste Frage, die sich stellt ist aber dann, wieviel die Renovierungsleistungen denn wert sein sollen. Hier sagt der BGH: Es kommt auf den Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten an. Wenn der Mieter diese Arbeiten aber selbst oder durch Freunde machen lässt, so ist der Ersatzanspruch nach dem zu bemessen, was der Mieter üblicherweise neben dem reinen Materialwert an Vergütung für Freunde und Nachbarn zahlt oder hätte zahlen müssen. Im Ergebnis daher nicht allzu viel. RA Pfab meint: Der Erstattungsanspruch dient zum Ausgleich von angemessenen Arbeitseinsatzzeiten. Zum Reichwerden verhilft dieser Anspruch nicht.