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Bitte keinen Aufschrei! Das alles nur wegen der Pflicht zur Vollzeitarbeit?
01.08.2011Der Bundesgerichtshof hat mit dem aktuell veröffentlichten Urteil vom 15.06.2011 (Az. XII ZR 94/09) gerade entschieden, dass Alleinerziehende in der Regel Vollzeit arbeiten müssen, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Auch wenn das Kind damit erst in der Grundschule ist und nach dem Unterricht eine Fremdbetreuungsmöglichkeit besteht, muss Vollzeit gearbeitet werden. Das Urteil des BGH vom 15.06.2011 im Wortlaut finden Sie hier.
Und was folgt: Ein großer Aufschrei in der Presse. Doch gemach. Der Aufschrei ist nämlich völlig verfehlt.
Ausgangspunkt für die Entscheidung des BGH war ein Blick ins Gesetz. Hierin steht:
„Ein Ehegatte kann von dem anderen für ein gemeinschaftliches Kind für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.“
Damit ist zunächst einmal gesagt, dass es für drei Jahre Unterhalt gibt. Für die Zeit nach den drei Jahren aber grundsätzlich nicht mehr. Der Hintergrund ist folgender: Mit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 hat der Gesetzgeber den Vorrang der Eigenbetreuung durch den Vorrang der Fremdbetreuung ab dem dritten Lebensjahr aufgegeben. Dies bedeutet, dass der betreuende Elternteil (in der Regel ist es die Mutter) das Recht hat, das Kind in den ers-ten drei Jahren selbst und Vollzeit zu betreuen. Nach den drei Jahren kann sie das zwar auch noch, sie hat aber dann kein Recht, vom anderen Elternteil Unterhalt zu fordern (bzw. nur weniger Unterhalt zu fordern). Diesen Vorzeichenwechsel mag man für gut oder für schlecht halten (und ich halte ihn für schlecht) – aber er steht nun einmal im Gesetz.
Der Unterhalt kann dann, so steht es weiter im Gesetz, auch über die drei Jahre verlängert werden. Hierbei sind das Kindeswohl und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Die Verlängerung stellt nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausnahme dar. Derjenige, der sich auf die Ausnahme berufen will (und damit mehr als drei Jahre Unterhalt haben will) muss die Voraussetzungen beweisen. Hieran fehlte es im entschiedenen Fall. Die erziehende Mutter hat nicht beweisen können, dass eine Verlängerung des Unterhaltes für das Kindeswohl erforderlich ist. Auf der anderen Seite bestanden aber Betreuungsmöglichkeiten in einer Ganztagsschule. Damit konnte die Mutter die Ausnahme, die einen verlängerten Unterhalt zusprechen würde, eben nicht beweisen. Damit kann auch der BGH einen verlänger-ten Unterhalt nicht zusprechen.
Der BGH hat daher nach meiner Ansicht nicht anders entscheiden können. Man kann dieses Ergebnis nun (wie ich) für schlecht für das Kind halten. Es werden daher nun erste Stimmen laut, die (und das ist der richtige Weg) eine Gesetzesänderung fordern. Ob hier allerdings die Empörung bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung trägt, bleibt abzuwarten.