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Kein Zwang zum Umgang mit dem Kind
02.06.2008Kann ein Vater gezwungen werden, mit seinem Kind Umgang zu pflegen? Dies musste der Bundesgerichtshof am 01.04.2008 entschieden.
Hintergrund ist ein besonders tragischer Fall: Ein Mann ist verheiratet. Aus einer außerehelichen Beziehung stammt ein Sohn; 1999 geboren. Die Mutter des Sohnes ist tot, der Sohn lebt in einem Heim. Kann der Sohn verlangen, dass der Vater Umgang mit ihm hat?
Der BGH sagt: Nein. Grundsätzlich sei es schon so, dass Eltern die Pflicht haben, mit ihrem Kind Umgang zu pflegen. Diese Pflicht schränkt das Selbstbestimmungsrecht der Eltern natürlich ein (sie können damit nicht mehr einfach machen, was sie wollen). Die Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts braucht aber dann eine Begründung. Diese besteht im Wohl des Kindes.
Nun fragt sich der BGH also, ob ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dient. Und kommt zur Antwort: Nein. Ein erzwungener Umgang könne in der Regel nicht zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes beitragen. Ein Kind könnte durch eine Situation, in der es vom leiblichen Elternteil Ablehnung spüren müsste, Schaden nehmen. Ein Umgang kann daher nicht erzwungen werden.