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Miet-Nebenkosten: Aufzug
04.12.2006Auch ein Mieter in Erdgeschoss muss sich an den Kosten für einen Aufzug beteiligen.
Ein Mieter wohnt im 4. OG. Das Haus verfügt über einen Aufzug. Klar, dass er bei der Nebenkostenabrechnung einen Teil der Kosten für den Aufzug tragen muss.
Im gleichen Haus wohnt ein Mieter im Erdgeschoss. Der Aufzug hat für ihn keinen objektiven Nutzen. Nur, muss er sich an den Kosten ebenfalls beteiligen?
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sich auch der Mieter im Erdgeschoss an den Kosten beteiligen muss (20.09.2006, Az: VIII ZR 103/06).
Hintergrund für die Entscheidung ist nicht die Frage, wie stark ein Mieter den Aufzug nutzen kann. (In diesem Fall müsste man nämlich weiter nach Stockwerk und Nutzeranzahl unterscheiden). Hintergrund ist einfach, dass die Betriebskosten nach der Wohnfläche – unabhängig von der tatsächlichen Benutzung - umgelegt werden.
Die Umlage nach Wohnflächen hat für den Vermieter den Vorteil, dass die Umlegung einfach und praktikabel ist. Für den Mieter hat sie den Vorteil, dass sie nachvollziehbar ist und damit besser überprüft werden kann.
Rechtsanwalt Pfab meint dazu: Die Aufteilung nach Wohnfläche ist nicht nur bei dem Kosten für den Aufzug richtig. Auch die Kosten einer Gemeinschaftsantenne, die Kosten der Beleuchtung von Eingang und Treppenhaus oder die Kosten der Gartenpflege werden unabhängig von der tatsächlichen Benutzung nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf die Mieter umgelegt.