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Zusendung unverlangter E-Mails
05.03.2006Endlich herrscht Klarheit: Die Zusendung von unverlangter Werbe-E-Mails ist nicht immer zulässig.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), Aktenzeichen I ZR 81/01, ist die Zusendung von unverlangten Werbe-Mails nur zulässig, wenn
- der Empfänger ausdrücklich oder konkludent mit der Zusendung einverstanden ist, oder wenn
- bei einem Gewerbetreibenden ein sachliches Interesse vermutet werden kann.
Ein konkludentes Einverständnis kann bei Eintragung auf einer thematischen Verteilerliste bestehen. Dann kann eine themenbezogene E-Mail versendet werden. Ein sachliches Interesse kann zum Beispiel bei der Zusendung von Werbung für Software bei einem IT-Berater vermutet werden.
Doch Vorsicht:
Der Verwender muss im Einzelfall das Einverständnis oder das sachliche Interesse des Empfängers beweisen können.
Das vollständige Urteil finden Sie hier: Urteil herunterladen
Der Artikel erschien im Magazin der Wirtschaftsjunioren, wj.muc, Ausgabe 02/03.