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Zusendung unverlangter E-Mails

05.03.2006

Endlich herrscht Klarheit: Die Zusendung von unverlangter Werbe-E-Mails ist nicht immer zulässig.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), Aktenzeichen I ZR 81/01, ist die Zusendung von unverlangten Werbe-Mails nur zulässig, wenn
- der Empfänger ausdrücklich oder konkludent mit der Zusendung einverstanden ist, oder wenn
- bei einem Gewerbetreibenden ein sachliches Interesse vermutet werden kann.

Ein konkludentes Einverständnis kann bei Eintragung auf einer thematischen Verteilerliste bestehen. Dann kann eine themenbezogene E-Mail versendet werden. Ein sachliches Interesse kann zum Beispiel bei der Zusendung von Werbung für Software bei einem IT-Berater vermutet werden.

Doch Vorsicht:

Der Verwender muss im Einzelfall das Einverständnis oder das sachliche Interesse des Empfängers beweisen können.

Das vollständige Urteil finden Sie hier: Urteil herunterladen

Der Artikel erschien im Magazin der Wirtschaftsjunioren, wj.muc, Ausgabe 02/03.