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Änderungen im Baurecht
10.10.2006Ab sofort gelten neue Bedingungen für Standardbauverträge. Die Vertragsbedingungen, die so genannte VOB/B, wurde an einigen Stellen geändert. Es gilt nunmehr die VOB/B 2006. Diese Darstellung gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.
1. Verjährung
Die Gewährleistungsfrist für wartungsbedürftige Teile einer Anlage beträgt vier oder nur zwei Jahre. Die VOB/B 2006 stellt klar, dass die zwei Jahre in jedem Fall nur für die Teile der Anlage – und nicht für die ganze Anlage – gelten. Andere Fristen können aber vereinbart werden.
2. Abschlagszahlungen
Für Abschlagszahlungen können nun auch Zahlungspläne vereinbart werden. Dies kann ein Zeitabschnitt (z. B. ein Monat) oder ein Leistungsabschnitt (z. B. „nach Fertigstellung Baugrube“) sein. Achtung: Die Neuregelung gilt für Bauträgerverträge nicht.
3. Prüfung der Schlussrechnung
Die VOB/B 2006 regelt, dass Einwände gegen eine Rechnung innerhalb von zwei Monaten erhoben werden müssen. Spätere Einwände sind dann nicht mehr zu berücksichtigen!
4. Kündigung bei Insolvenz des Auftraggebers
Der Auftragnehmer kann kündigen, wenn gegen den Auftraggeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Die VOB/B 2006 stellt klar, dass unabhängig davon, wer den Antrag stellt, der Antrag selbst zulässig sein muss.
5. Sicherheit
Die Höhe der Sicherheit wird anhand der Rechnungen ermittelt. Stellt der Auftragnehmer eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer, so stellt die neue VOB/B 2006 klar, dass sich die Sicherheitshöhe auch nur aus dem Nettobetrag berechnet.
6. Behinderungsanzeige
Der Auftragnehmer kann wegen Behinderungen unter speziellen Voraussetzungen Schadensersatz vom Auftraggeber fordern. Der Anspruch bei einer Mitwirkungshandlung des Auftraggebers (§ 642 BGB) erfordert nun ebenfalls eine ausdrückliche Behinderungsanzeige des Auftragnehmers.
7. Streitbeilegung
Die VOB/B 2006 will die Vertragspartner zur Vereinbarung eines Verfahrens zur Streitbeilegung anregen. Dadurch sollen zeit- und kostenaufwändige Prozesse vermieden werden. Es gibt aber dennoch keine Pflicht zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung.