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Neues zur Rückabwicklung von finanzierten Fondsanlagen
11.08.2007Der Bundesgerichtshof hat wieder einmal Neues zur Berücksichtigung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung von Fondsanlagen entschieden.
Die Rückabwicklung von finanzierten Fondsanlagen funktioniert folgendermaßen:
Der Anleger überträgt der finanzierenden Bank seinen – in der Regel wertlosen – Fondsanteil und bekommt von der Bank die gezahlten Zinsen und Tilgungsleistungen zurück. Er muss trotzdem das Darlehen nicht zurück zahlen.
Aber: Auch wenn der Fondsanteil heute wertlos ist, so hat der Anleger doch in der Vergangenheit Steuervorteile erhalten. Die Steuervorteile kann der Anleger natürlich nicht an die Bank weiterreichen. Kann der Anleger die Steuervorteile dann aber behalten? Nein.
In seinem Urteil vom 24.04.2007, Az: XI ZR 17/06, hat der BGH klar gestellt, dass der sich Anleger unverfallbare Steuervorteile anrechnen lassen muss. D. h. die Bank kann bei der Rückerstattung der Zinsen und Tilgungsleistungen den Betrag der Steuervorteile abziehen. Der Anleger darf, so der BGH, durch die Rückabwicklung nicht besser stehen als ohne Rückabwicklung. Der Anleger hätte sonst seine Zinsen und Tilgungsleistungen zurück erhalten und zusätzlich Steuervorteile erhalten