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Schönheitsreparaturen bei Gewerberäumen - keine starren Fristen
12.02.2009Bei Wohnungen gilt dies schon länger: Der Vermieter kann nicht verlangen, dass die Wohnung nach festen Abständen vom Mieter renoviert wird. Wenn ein Mieter (zum Beispiel wegen Abwesenheit) verschiedene Räume über drei Jahre nicht benutzt, wäre es unangemessen, wenn auch diese Räume nach drei Jahren renoviert werden müssten. Es muss vielmehr gesehen werden, ob vom aktuellen Zustand eine Renovierung tatsächlich erforderlich ist.
Doch Vorsicht: Auch bei Wohnungen gilt dies nur im Rahmen eines Formularmietvertrages. Individuell könnten hier andere Regelungen getroffen werden.
Bislang war fraglich, ob das Verbot von starren Fristen auch für Gewerberäume gilt. Bei der Miete von Gewerberäumen wird der Gewerbetreibende in der Regel nicht so stark geschützt, wie ein Wohnungsmieter. Hintergrund ist hier, dass sich der Gewerbetreibende in der Regel besser mit Verträgen auskennt.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nunmehr entschieden, Urteil vom 08.10.2008, Aktenzeichen XII ZR 84/06: Es gilt: starre Fristen sind auch im Gewerberaummietvertrag nicht zulässig.
Ob diese Entscheidung jedoch große Auswirkungen für die Praxis haben wird, bleibt offen. Rechtsanwalt Philipp Pfab bezweifelt dies. Bei Industrieanlagen dürfte eine Schönheitsreparatur schon von vornherein ausscheiden. Bei einzelnen Verkaufsräumen wird der Mieter als Gewerbetreibender, schon aus optischen Aspekten die Mieträume in Schönheit erhalten.