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Nochmal: Zum Nachehelichenunterhalt
12.09.2011Der BGH hatte am 15.06.2011 (siehe News vom 01.08.2011) entschieden, dass Alleinerziehende in der Regel voll arbeiten müssen, sobald das gemeinsame Kind drei Jahre alt ist. Dies bedeutet aber nicht, dass es überhaupt keinen Nachehelichenunterhalt mehr gibt.
Grundsatz ist hier das Prinzip der Eigenverantwortung, vgl. § 1569 BGB. Es gibt dann verschiedene Gründe, die dennoch einen Nachehelichenunterhalt rechtfertigen. Abgesehen vom Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes gilt das auch für Unterhalt wegen Alter, Krankheit oder weil der andere Ehegatte schlicht mehr verdient (Aufstockungsunterhalt).
Der Unterhalt richtet sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es muss berechnet werden, was in der Ehe zur Verfügung stand. Auch das, was ein Ehegatte später durch eigene Tätigkeit selbst erwirtschaftet, wenn dieser Ehegatte früher die Haushaltstätigkeit führte oder die Kinder betreute, wird den ehelichen Lebensverhältnissen zugeschlagen. Dies führt dazu, dass der Ehegatte, der früher den Haushalt führte oder Kinder betreute, solange er nicht gleich viel verdient, wie der andere, Aufstockungsunterhalt verlangen kann.
Mit Aufstockungsunterhalt sollen nicht nur ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden, damit soll vielmehr auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt werden. Gleichwohl kann auch ein Aufstockungsunterhalt später begrenzt oder befristet werden. Dies kommt grundsätzlich aber dann wiederum nicht in Betracht, wenn ehebedingte Nachteile vorliegen. Dies ist z. B. bei einem erwerbsfähigen Unterhaltsberechtigten der Fall, wenn er ohne Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch die Ehe oder die Kindererziehung ein höheres Einkommen erzielen hätte können.
Der Umfang der jeweiligen nachehelichen Solidarität ist aber nicht allgemein bestimmbar. Man muss immer jeden Einzelfall anschauen. Je stärker die Ehegatten wirtschaftlich verflochten waren, desto stärker ist die nacheheliche Solidarität. Wenn dann auch noch ehebedingte Nachteile dazukommen, führt dies im Grundsatz zu einer unbefristeten nachehelichen Unterhaltspflicht im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse.
Aber, es bleibt dabei:
Der, der etwas haben möchte, muss die Tatsachen beweisen. Nur dann kann er Unterhalt verlangen. Dies muss aber auch nicht zwingend dazu führen, dass jeder Unterhalt endet, wenn das gemeinsame Kind drei Jahre alt wurde.