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Geld verloren - der Weg zurück für geschädigte Anleger
13.01.2006Anleger können sich verlorene Geldanlagen unter Umständen ersetzen lassen. Die Rechte der Anleger wurden durch den Bundesgerichtshof (BGH) weiter gestärkt.
Der BGH hat nunmehr für den Bereich von falschen ad-hoc-Meldungen und beim kreditfinanzierten Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds die Voraussetzungen für Schadensersatz konkretisiert.
Falsche ad-hoc-Meldungen
Vorstände einer Aktiengesellschaft haften Anlegern persönlich für Kursverluste, die nach falschen ad-hoc-Meldungen eintreten.
Die Voraussetzungen sind
• eine erwiesene Falschmeldung;
• das Wissen der AG-Vorstände von der Falschheit;
• der Aktienkauf auf Grund der Falschmeldung und
• ein Kursverfall und damit ein Schaden des Anlegers.
Aber: Der Anleger muss den Zusammenhang zwischen Falschmeldung und Kaufentscheidung beweisen.
Kreditfinanzierter Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds
Banken haften Anlegern, die sich über einen Bankkredit an einem geschlossenem Immobilienfonds beteiligen, wenn die Immobilie nicht die versprochene Rendite bringt. Der Anleger kann den Kreditvertrag kündigen und von der Bank die Rücknahme der zumeist wertlosen Fondsanteile gegen Rückabwicklung des Kredits verlangen.
Dazu müssen,
1. der Fondsbeitritt und Kreditvertrag eine wirtschaftliche Einheit sein (z.B. Bank und Fonds bedienen sich des gleichen Vermittlers, d. h. der gleichen Vertriebsorganisation) und
2. ein Kreditbeendigungsgrund vorliegen. Das kann sein:
a. infolge des Abschlussorts: der Kreditvertrag wurde zu Hause oder im Büro des Anlegers geschlossen, der Anleger aber nicht richtig über sein Widerrufsrecht informiert;
b. fehlende Mindestangaben: der Kreditvertrag führt gesetzliche Angaben nicht auf; z. B. Nettokreditbetrag oder zu zahlender Gesamtbetrag für Zins und Tilgung;
c. eine Täuschung: mit falschen Daten werden Erträge der Immobilie vorgetäuscht.
Aber Vorsicht:
1. Banken versuchen, unwirksame Verträge nachträglich in wirksame zu verwandeln. Die Kunden sollen Angebote mit verbesserten Konditionen, Umschuldungen etc. unterschreiben. Nach einer solchen Unterschrift kann der Anleger den Vertrag nicht mehr kündigen. Daher: Unterschrift genau überlegen!
2. Viele Ansprüche der Anleger verjähren Ende des Jahres. Daher: Verjährung prüfen lassen!
Die besprochenen Urteile sind hier abrufbar:
Ad-hoc-Meldung 1
Ad-hoc-Meldung 2
Immobilienfonds 1
Immobilienfonds 2
Der Artikel erschien in der Zeitschrift der Wirtschaftsjunioren, wj.muc 03/04.