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„Die braucht doch eine Therapie!“
13.06.2011Oftmals äußert der eine oder der andere Ehegatte im Rahmen einer Trennung oder Scheidung über den anderen, dass der oder die doch eine Therapie brauche. Die oder der sei doch nicht ganz normal. Gemeint ist dann offenbar irgendeine Art von Psychotherapie. Diese soll dazu geeignet sein, den anderen wieder auf Spur zu bringen.
Ob eine solche Zwangstherapie überhaupt Erfolg haben kann – gerade in einer Phase, wo sich der andere doch trenne möchte – oder ob der, der die Forderung zur Therapie aufstellt, nicht besser selber eine Therapie machen würde, das soll hier offen bleiben.
Interessant ist aber die Frage, ob ein Gericht tatsächlich einen Elternteil dazu verpflichten darf, eine Psychotherapie zu machen.
Hintergrund ist hier folgender:
Die Eltern leben getrennt. Die gemeinsamen Kinder leben bei der allein sorgeberechtigten Mutter. Es gab in der Vorzeit verschiedene Vorfälle, die das Gericht veranlassten, den Sohn der Mutter wegzunehmen und in eine Dauerpflegefamilie zu geben. Für die Tochter wurde eine Umgangsregelung getroffen. Die Mutter war hier tatsächlich nur eingeschränkt erzie-hungsfähig.
Nun, und darum geht es hier, hat das Gericht die Mutter verpflichtet, eine bereits begonnene Psychotherapie so lange fortzuführen, so lange das Jugendamt dies in Abstimmung mit dem jeweiligen Therapeuten als erforderlich ansieht.
Kann es das geben: Eine Pflicht zur Therapie?
Das Bundesverfassungsgericht meint: Nein.
Das Bundesverfassungsgericht begründet dies in seinem Beschluss vom 01.12.2010, Az.: 1 BvR 1572/10, NJW 2011, 1661, mit einer möglichen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Entscheidung im Wortlaut finden Sie hier.
Dieses Recht gibt dem einzelnen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Hierzu gehört insbesondere auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Ge-sundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen.
Nun hat die Psychotherapie (unabhängig von der konkreten Form) das Ziel, zusammen mit dem Therapeuten in einer Interaktion Verhaltensweisen und Persönlichkeitsstrukturen zu ändern, um psychische Leiden oder Störungen zu mindern oder zu beheben. Hierzu ist eine Analyse der seelischen Verfassung und eine intensive Auseinandersetzung mit sich selbst erforderlich. Dies berührt damit den Bereich des Persönlichkeitsrechts.
Damit ist die Anordnung einer Therapie ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Für diesen Eingriff braucht es eine gesetzliche Grundlage.
Und - manchmal kann es einfach sein - es gibt schlichtweg keine gesetzliche Grundlage jemanden zu verpflichten, eine Therapie zu machen.
Es bleibt damit jedem selbst überlassen, ob eine Psychotherapie begonnen oder weiter geführt wird. Noch etwas kommt hier hinzu:
Im vorliegenden Fall sollte sich das Jugendamt laufend mit dem Therapeuten abstimmen, wie lange eine Therapie noch erforderlich sei. Eine derartige Abstimmung würde einen intensiven Informationsaustausch über ganz persönliche und intime Daten notwendig machen. Auch für diesen Austausch gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Es kann damit weder ein Gericht – und natürlich erst recht kein wütender Ehegatte -, den anderen Elternteil zu einer Therapie verpflichten.