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Neuer Versorgungsausgleich

14.04.2009

Ab dem 01.09.2009 wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dieser beschäftigt sich allein mit Rentenansprüchen von Ehepartnern im Falle der Scheidung. Ein Ausgleich gab es bislang auch schon. Die Neuerungen erklärt Rechtsanwalt Pfab:

Direkte Aufteilung
Künftig wird jedes einzelnes Rentenanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Parteien hälftig aufgeteilt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass ein Ehegatte von einem Arbeitnehmer bei dessen betrieblicher Altersvorsorge ein Rentenkonto erhält. Dorthin wird die Hälfte des Anspruches des Arbeitnehmers aufgebucht.

Früher wurden alle Ansprüche mithilfe einer komplizierten Barwertverordnung in Punktezahlen umgerechnet. Der Ausgleich der Punktezahlen erfolgt dann über die BfA. Die Umrechnung und der Ausgleich bei der BfA war zugegebener Maßen kompliziert. Die Aufteilung der Ansprüche bei dem jeweiligem Versorgungsträger in zwei verschiedene Konten erleichtert dies enorm.

Keine nachträglichen Änderungen mehr erforderlich
Nachträgliche Änderungen des Ausgleiches werden weitgehend überflüssig. Bisher waren viele Ansprüche (insbesondere bei betrieblichen Altersvorsorgen) nicht aufteilbar. Hier musste der Renteneintritt abgewartet werden. Der Renteneintritt lag aber zumeist Jahre nach dem Scheidungsdatum. Hier musste bislang der Berechtigte etliche Jahre später noch einmal aktiv werden. Mit der Einmalaufteilung entfällt dies zukünftig.

Ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich
In bestimmten Fällen soll ein Versorgungsausgleich nicht mehr durchgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn sich ein Anspruch allenfalls in Höhe von € 25,00 monatlicher Rente ergibt. Dadurch wird bei Kleinbeträgen das Ausgleichsverfahren vollständig entbehrlich.

Übergangsregelungen
Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.09.2009 gelten. Ob es sinnvoll sein kann, mit einem Scheidungsantrag nun den 01.09.2009 abzuwarten muss im Einzelnen geprüft werden. Rechtsanwalt Pfab rät daher: Lassen Sie sich beraten!