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Mangelhafte Anlageberatung – Haftung des Beraters
15.07.2006Ein Anlageberater muss über Risiken einer Anlage aufklären. Die Haftung des Beraters ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn kurz vor der Unterschrift ein – alle Risikohinweise enthaltender – Prospekt vorgelegt wird.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit der Entscheidung vom 28.06.2006 damit die Rechte der Anleger gestärkt.
In dem entschiedenen Fall ging es um folgendes:
Ein Anlageberater (Anlagevermittler) hat einem Anleger den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds empfohlen. Der Vermittler hat dabei aber nicht auf die Risiken des Investments hingewiesen. Am Ende des Gesprächs, kurz vor Unterzeichnung der erforderlichen Verträge, hat der Vermittler dem Anleger einen Prospekt übergeben. In diesem sind die fehlenden Risikohinweise enthalten.
Der Anleger meint nun, er sei nicht aufgeklärt worden. Der Anlageberater sagt, auch wenn er selbst nicht aufgeklärt habe, so würden sich erforderliche Hinweise aus dem Anlageprospekt ergeben. Der Anleger erwidert, dass er keine Zeit hatte, den Prospekt in Ruhe durch zu lesen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe weist in seiner Entscheidung (7 U 225/05) auf folgendes hin:
Ein Vermittler muss einem Anleger bei dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände informieren und über die Nachteile und Risiken zutreffend, umfassend und vollständig aufklären.
Die Anlage sollte hier der Altersvorsorge dienen und dementsprechend sicher sein. Ein geschlossener Immobilienfonds ist dazu jedoch nur bedingt geeignet, da immer die Möglichkeit eines Totalverlustes besteht. Der Berater hatte den Anleger darüber aber nicht aufgeklärt.
Die Aufklärung über Risiken kann sich jedoch grundsätzlich auch aus einem übergebenen Prospekt ergeben. Zum einen muss der Berater dann seinerseits auf die Hinweise in dem Prospekt hinweisen. Zum anderen muss der Prospekt so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben werden, dass der Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann.
An letzterem fehlt es, so das OLG Karlsruhe, wenn dem Anleger ein 92- und ein 31-seitiger Prospekt übergeben wird und unmittelbar im Anschluss an das Beratungsgespräch die erforderlichen Verträge unterzeichnet werden.
Fazit
Ein Anlageberater kann sich nicht darauf verlassen, dass Hinweise in einem übergebenen Prospekt stehen. Er muss selbst über Risiken aufklären.