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Schönheitsreparaturen ab jetzt überflüssig?
19.09.2006Nach dem Auszug aus einer Mietwohnung stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Wohnung renoviert werden muss. Das vielleicht überraschende Ergebnis: Der ausziehende Mieter muss nicht immer renovieren.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung – wieder einmal - für die Mieter entschieden.
Hintergrund der Entscheidung ist eine Klausel, die sich häufig in Mietverträgen findet:
„Der Mieter hat während seiner Mietzeit die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten sach- und fachgerecht auszuführen und zwar: in Küche, Bad, WC alle 3 Jahre, in den übrigen Räumen alle 5 Jahre.“
Diese Klausel enthält einen so genannten starren Fristenplan. Nach der genannten Anzahl von Jahren sind die Schönheitsreparaturen vorzunehmen, unabhängig davon, ob eine Renovierung nach dem aktuellen Zustand tatsächlich erforderlich war.
Damit wird der Mieter unangemessen belastet. Er müsste z. B. das WC nach drei Jahren renovieren, auch wenn es noch tipptopp in Ordnung ist.
Das hat gemäß dem Bundesgerichtshof zur Folge, dass die Klausel (Vereinbarung) unwirksam ist und der Mieter die Wohnung dann überhaupt nicht mehr renovieren muss.
Fazit:
Schönheitsreparaturen sind nicht immer wirksam auf den Mieter abgewälzt. Doch Vorsicht: Die einzelnen im Mietvertrag enthaltenen Klauseln sind genau zu prüfen. Für den Vermieter gilt: Achtung bei der Vertragsgestaltung. Sind hier Fehler passiert, lassen diese sich praktisch nicht mehr korrigieren.
Das vollständige Urteil können Sie: hier herunterladen.