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Erhöhung der Miete bis zur Ortsüblichkeit ist zulässig

20.06.2007

Der Vermieter kann die Miete bis zur Ortsüblichkeit der Miete erhöhen, auch wenn die ortsübliche Miete seit Vertragsschluss nicht gestiegen ist.

Ein Vermieter kann die Miete für eine Wohnung grundsätzlich bis zu einer durchschnittlichen, d. h. ortsüblichen Miete erhöhen. Er kann in der Summe jedoch nur 20 % in drei Jahren erhöhen; zudem muss die letzte Erhöhung mindestens 15 Monate zurück liegen.

Aber: Kann der Vermieter die Miete auch erhöhen, wenn die normale Miete seit der letzten Erhöhung nicht gestiegen ist?

Der Bundesgerichtshof sagt: Ja, er kann!

In seinem Urteil vom 20. Juni 2007, AZ VIII ZR 303/06 entschied der BGH, dass die Grenze insoweit nur die Ortsüblichkeit der Miete ist, nicht aber eine etwaige Erhöhung der Ortsüblichkeit. Der Mieter ist durch die Begrenzung auf die Ortsüblichkeit geschützt. Auch wenn der Mieter bei Vertragsschluss günstig – und damit unterhalb der Ortsüblichkeit - abgeschlossen hat, muss er sich eine Anpassung bis zur Ortsüblichkeit gefallen lassen.

Rechtsanwalt Pfab rät den Vermietern: Passen Sie niedrig liegende Mieten möglichst frühzeitig an die ortsübliche Miete an!