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Keine Wechselmodellpflicht

24.07.2011

Viele getrennt lebende Eltern schaffen es, beim Umgang mit einem gemeinsamen Kind, ein sogenanntes Wechselmodell durchzuführen. Dies bedeutet, dass das jeweilige Kind ungefähr die gleiche Zeit bei jedem der beiden Elternteile verbringt.

Es stellt sich dann immer wieder die Frage: Was passiert, wenn einer der Elternteile ein Wechselmodell nicht mehr weiterführen will?

Kann ein Gericht ein Wechselmodell den Eltern (bzw. dem Elternteil, der das nicht mehr möchte) quasi aufzwingen?

Nein, das kann es nicht.

Ein Wechselmodell ist immer auf Kooperation und Verständigung beider Elternteile angewiesen. Nur, wenn beides klappt, kann auch ein Wechselmodell durchgeführt werden.

Dies ist aber dann eben nicht mehr der Fall, wenn einer der Elternteile dieses nicht mehr möchte. Ein Gericht kann dann den Elternteilen Abstimmung und Einigung nicht aufzwingen.

Das Gericht muss dann (auch wenn das Wechselmodell für das Kindeswohl am besten wäre) einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Dies bedeutet, dass dieser Elternteil dann alleine über den tatsächlichen Aufenthalt entscheiden kann.

Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14.03.2011, Az.: II-8 UF 189/10 erneut entschieden. Keine Überraschung, nur die natürliche Folge, dass ein Modell, das auf Kooperation angewiesen ist, nicht vom Gericht zwei Elternteilen, die nicht kooperieren wollen, aufgezwungen werden kann.