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24.11.2008

Mit dem neuen Partner in die Oper? Gemeinsam in den Urlaub fahren? Wer möchte das nicht?

Das gemeinsame Auftreten mit einem neuen Partner kann jedoch auch unangenehme Folgen haben. Rechtsanwalt Pfab zeigt wo.

Ein geschiedener Ehegatte erhält vom vormaligen Ehegatten nachehelichen Unterhalt. Der Unterhaltspflichtige wird jedoch meist versuchen, diesen Unterhalt nicht mehr zu bezahlen. An manchen Punkten hilft ihm dabei das Gesetz.

Sobald nämlich der Ehegatte, der Unterhalt bekommt, mit einem neuen Partner eine gewisse Zeit zusammen lebt, fällt der Unterhaltsanspruch und damit das Geld weg.

Wer also mit einem neuen Partner über einige Zeit zusammenlebt, muss aufpassen, dass der Unterhaltsanspruch nicht weg ist. Und hier kommt die Oper ins Spiel. Für eine neue Beziehung reicht auch aus, wenn die Beziehung als solche in der Öffentlichkeit erscheint. Ein Zusammenleben oder ein gemeinsamer Haushalt ist dann nicht erforderlich, so auch das OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2008, Aktenzeichen 2 UF 219/06.

Entscheidend ist allein, ob sich die neuen Partner in einer verfestigten Beziehung befinden und eben in der Öffentlichkeit als verfestigte Lebensgemeinschaft angesehen werden können.

Entscheidend ist hier, ob gemeinsamer Urlaube verbracht werden, mit Familienangehörigen die Freizeit verbracht wird oder ob der neue Lebenspartner bei Familienfesten dabei ist.

Es reicht ein einmaliger Operbesuch dazu jedoch nicht aus. Die Auftritte in der Öffentlichkeit müssen schon über zwei bis drei Jahre andauern.

Es gilt also: Wer zu oft in die Oper geht muss die Eintrittskarten selbst zahlen oder sich einen neuen Partner suchen, der einlädt.