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Geschlossene Immobilienfonds - Treuhändervollmacht
25.04.2006In seinen Entscheidungen vom heutigen Tag hat der Bundesgerichtshof eine Vielzahl von Streitfällen im Zusammenhang mit geschlossenen Immobilienfonds entschieden. Nicht immer zum Vorteil der Anleger.
In der Vergangenheit bestand innerhalb der Senate des Bundesgerichtshofs u. a. Streit über die Frage, wie nichtige Treuhändervollmachten zu behandeln sind.
Der II. Senat des Bundesgerichtshofs hatte mit verbraucherfreundlichen Entscheidungen vorgelegt. Der nunmehr zuständige XI. Senat hat nun aber eine bankenfreundliche Bremse gezogen.
Treuhändervollmacht
Viele Anleger sind nicht selbst zu einem geschlossenen Immobilienfonds beigetreten, sondern haben eine so genannte Treuhändervollmacht unterzeichnet. Dadurch konnte der Treuhänder für die Anleger beim Notar den Beitritt zu dem Fonds erklären und bei der Bank für die Anleger das erforderliche Darlehen aufnehmen.
Diese Treuhändervollmachten waren jedoch infolge eines Gesetzesverstoßes nichtig (unwirksam). Damit stellte sich die Frage, ob auch die von dem Treuhänder abgeschlossenen Verträge unwirksam sind. Dies betrifft insbesondere den Darlehensvertrag.
Sollte der Darlehensvertrag unwirksam sein, so kann der Anleger der Bank den meist nunmehr wertlosen Immobilienfondsanteil übertragen. Der Anleger hat damit das Darlehen zurück bezahlt und ist gleichzeitig aus seinen Schulden heraus.
Die Entscheidungen vom heutigen Tag (z. B. Az.: XI ZR 29/05) schränken diese Möglichkeit ein:
Eine eigentlich unwirksame Vollmacht wird dennoch als wirksam behandelt, wenn der Bank bei Abschluss des Darlehensvertrags die – wenn auch nichtige – Vollmacht vorgelegt worden ist.
Damit gilt: Hat die Bank im Vertrauen auf das Vorliegen von Vollmachten die Darlehensverträge abgeschlossen, so sind diese unwirksam. Wurden der Bank beim Abschluss die Vollmachten jedoch vorgelegt, so kann die Bank auf die vorgelegten Vollmachten vertrauen. Die Darlehensverträge sind daher wirksam.
Eine Rückabwicklung des Fondsbeitritts sollte daher grundsätzlich nur noch im ersten Fall versucht werden.