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Reform des Zugewinns (Teil 1)
25.06.2008Jetzt wird Gas gegeben. Nach der Reform des Unterhaltsrechts soll nun der Zugewinn reformiert werden. Rechtsanwalt Pfab stellt die wesentlichen Eckpunkte vor.
Negatives Vermögen
Bislang gilt: Es gibt kein negatives Anfangsvermögen. Auch wenn einer der Ehegatten bei Beginn der Ehe überschuldet ist, wird dessen Vermögen mit Null angesetzt. Gleiches beim Endvermögen: Das Vermögen beim Ende der Ehe kann positiv und allenfalls Null, aber nicht negativ sein.
Dies bringt Ungerechtigkeiten mit sich.
Wenn ein Ehegatte zu Beginn und Ende der Ehe nichts hat, so ist sein Zugewinn Null. Was ist aber, wenn der andere Ehegatte zu Beginn der Ehe Minus 200.000,00 und am Ende der Ehe Minus 100.000 hat?
Nach geltendem Recht hat dieser Ehegatte zu Beginn dann Null (kein negatives Anfangsvermögen) und zum Ende der Ehe ebenfalls Null (kein negatives Endvermögen) – also hat er keinen Zugewinn. Das scheint aber schief, da dieser Ehegatte Schulden in Höhe von 100.000 abgebaut hat. Ist Schuldenabbau aber kein Zugewinn?
Doch ist er schon, will man sagen. Und genau das sagt auch der Reformvorschlag. Auch Schuldenabbau ist ein Gewinn beim Vermögen. Rechtlich umgesetzt wird das dadurch, dass es im Entwurf auch negatives Anfangs- und negatives Endvermögen gibt.
Ab wann die Ehegatten aber bei Schuldengewinnen partizipieren, wann also die Reform in Kraft tritt, ist noch nicht klar. Es soll, so der Entwurf, so schnell wie möglich sein.