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Vermieter als „Elektro-Generalinspekteur“

25.10.2008

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Vermieter verpflichtet ist, regelmäßig die Elektroleitungen und Elektrogeräte in der Wohnung seines Mieters regelmäßig generalinspizieren zu lassen.

Hintergrund war ein Kurzschluss in der Dunstabzugshaube eines Mieters. Hierauf kam es in der Kochnische der Küche zu einem Brand. Dabei wurde der Herd beschädigt.

Der Mieter meint nun, der Vermieter hätte sämtliche Elektroanlagen und Elektroleitungen regelmäßig überprüfen müssen. Dann wäre ihm aufgefallen, dass ein technischer Defekt in der Leitung vorgelegen wäre. Durch eine Reparatur hätte dann der Schaden vermieden werden können.

Der Vermieter meint, er müsse, wenn überhaupt kein Anlass gegeben ist, Elektroleitungen und Elektrogeräte eben nicht regelmäßig überprüfen lassen. Dies gehöre nicht zu seinen Sorgfaltspflichten.

Der Bundesgerichtshof schlägt sich in der Entscheidung vom 15.10.2008, VIII ZR 321/07, auf die Seite des Vermieters.

Eine gesetzliche Vorschrift für eine regelmäßige Wartung gibt es nicht. Der Vermieter muss auch nicht von sich selbst aus tätig werden. Hintergrund ist hier, dass der Mieter Mängel dem Vermieter anzuzeigen hat. Hierauf darf der Vermieter vertrauen. Bei einer Mängelanzeige muss der Vermieter selbstverständlich sofort einen Fachmann mit der Reparatur betrauen. Der Vermieter darf dann aber darauf vertrauen, dass, wenn ein Mangel nicht angezeigt wird und eine Funktionseinschränkung daher nicht ersichtlich wird, ein Mangel auch nicht vorliegt.

Etwas anderes gilt natürlich, wenn irgendwelche Defekte bekannt sind. Ansonsten muss der Vermieter nichts unternehmen und insbesondere auch keine Leitungen, die oft in den Wänden verlaufen, ohne Anlass prüfen.