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Überhöhte Mietwagenkosten nach Unfall

26.06.2006

Autovermieter sind nach einem Unfall schnell mit einem Mietwagen zur Hand. Dabei wird oft nach einem so genannten Unfallersatztarif abrechnet. Der Vermieter muss dann den Mieter darauf hinweisen, dass die Versicherung eventuell nicht den vollen Tarif erstatten wird.

Auf dem Markt für Mietwagen in Deutschland gibt es grundsätzlich zwei Tarifbereiche. Einen Unfallersatztarif für die Anmietung nach einem Unfall und für alle anderen Fälle einen Normaltarif.

Der Unfallersatztarif ist jedoch nicht, wie der Name vermuten lässt, gerade für die Situation des Unfallgeschädigten entwickelt worden. Der Unfallersatztarif ist tatsächlich einfach nur teurer als der Normaltarif. Zuschläge bis zu 400 % sollen vorkommen.

Die meisten Unfallgeschädigten greifen nach einem Unfall aus Unwissenheit wie selbstverständlich zu einem Mietwagen mit Unfallersatztarif.

Die gegnerischen Haftpflichtversicherungen haben oftmals nur den Normaltarif ersetzt. Auf den Mehrkosten des Unfallersatztarifs blieb der Unfallgeschädigte damit sitzen.

Es war lange ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Vermieter den Mieter eines Unfallersatzwagens aufklären muss.

Diese lange ungeklärte Streitfrage Frage hat der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom heutigen Tage (Az.: XII ZR 50/04) im Sinne der Mieter nunmehr entschieden:

Der Vermieter muss aufklären.

Doch Achtung: Es reicht ein deutlicher und unmissverständlicher Hinweis darauf, dass wegen der Höhe des angebotenen Tarifs die Möglichkeit bestehe, dass die Versicherung den Betrag nicht voll übernimmt. Es steht zu erwarten, dass der genannte Hinweis auf Vertragsformularen irgendwo versteck wird.

Es gilt auch hier: Es ist besser sich vorher genau zu informieren, was der Mietwagen kosten wird.