Aktuelle Informationen
Reform des Zugewinns (Teil 2)
26.06.2008Anschließend an Teil 1 zur Reform des Zugewinns stellt Rechtsanwalt Philipp Pfab weitere wesentliche Eckpunkte der geplanten Reform vor.
Erweiterung der Auskunftspflicht
Heute hat jeder Ehegatte bei Beendigung der Ehe ein Auskunftsrecht über das Endvermögen der anderen. Ein Auskunftsrecht zum Anfangsvermögen besteht nicht. Dies ist im Zweifel bei Null.
In Zukunft soll der Ehegatte aber auch beim Schuldenabbau des anderen teilhaben. Damit muss er aber auch Auskunft über den Schuldenstand am Anfang bekommen. Der Reformentwurf sieht daher ein Auskunftsrecht auch für das Anfangsvermögen vor.
Stichtage
Der Zugewinn wird bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags berechnet. Die Forderung entsteht aber erst mit Rechtskraft der Scheidung (d. h. sie kann erst dann geltend gemacht werden). Zwischen Beginn und Ende des Scheidungsverfahrens liegen aber oftmals viele Monate. Diese Zeit lässt damit Raum für Manipulationen (Vermögen wird auf die Seite geschafft. Bei Scheidung läuft dann der Ausgleichsanspruch leer – weil nichts mehr da ist). Die Reform sieht hier vor, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte besser geschützt ist. Der Anspruch soll daher in Zukunft bereits mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entstehen.