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Änderungen der Unterhaltshöhe – nachehelicher Unterhalt
27.02.2008Früher galt das Stichtagsprinzip: Aus dem Einkommen der Eheleute bei Ende der Ehe wurde die Höhe des Unterhalts berechnet. Doch was ist mit Änderungen des Einkommens nach dem Ende der Ehe?
Hier hat der Bundesgerichtshof am 06.02.2008 grundlegende Entscheidungslinien getroffen. Das Stichtagsprinzip gilt nicht mehr. Es gilt das Prinzip der „wandelbaren ehelichen Verhältnisse“. Daher sind auch spätere Änderungen im Einkommen grundsätzlich zu berücksichtigen (es kann sich dann mehr oder weniger Unterhalt ergeben). Einkommenssprünge nach oben sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie unvorhergesehen – und damit quasi in der Ehe nicht angelegt –waren. Einkommensverringerungen werden ebenfalls berücksichtigt, solange sie nicht leichtfertig waren.
Und hier greift das Urteil des Gerichts an. Das Einkommen ist – natürlich – gemindert, wenn Kindesunterhalt für Kinder aus einer neuen Beziehung gezahlt werden muss. Und hier sagt der BGH: Es gibt keine, die früheren ehelichen Lebensverhältnisse fortschreibende Lebensstandsgarantie. Die fehlgeschlagene Lebensplanung kann nicht dauerhaft gesichert werden. Dass ein Partner nach der Ehe in einer neuen Beziehung wieder Kinder bekommt, gehört damit zum allgemeinen Lebensrisiko. Damit kann auch eine Einkommensminderung infolge des Unterhalts für Kinder aus einer neuen Beziehung auf den nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten durchschlagen.