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Kinderbetreuung ist nicht 08-15

27.06.2011

Jeder, der ein Kind betreut, weiß dies schon längst: Kinderbetreuung ist anstrengend. Dies gilt natürlich auch dann, wenn das Kind den ganzen Tag anderweitig untergebracht ist (Schule, Hort oder Ganztageskindergarten). Das Beisammensein mit dem Kind am Abend ist selten die reinste Erholung.

Betreuung ist also vielmehr auch Arbeit.

Dies wird immer beim Unterhalt interessant. Ein Elternteil meint oft, der andere könne ganztages- und vollschichtig arbeiten, weil das Kind doch auch den ganzen Tag z. B. im Ganztageskindergarten eines Nachbarortes untergebracht sei. Das würde dann eine vollschichtige Tätigkeit und unmittelbar anschließend eine weiter Betreuung des Kindes, bis es ins Bett geht, bedeuten. Es stellt sich also immer die Frage, ob dies einem Unterhaltsberechtigten zugemutet werden kann und muss.

Das OLG Zweibrücken hat hierzu nun mit seinem Urteil, Urteil vom 22.10.2010, Az.: 2 UF 32/10, entschieden, dass eine derartige Doppelbelastung nicht sein muss.

Wird ein Kind während des ganzen Tages im Nachbarort bei einem Kindergarten betreut, ist es ausreichend, wenn der betreuende Elternteil selbst dann nur 30 Stunden in Teilzeit arbeitet. Dies soll schon gelten, wenn eine altersgemäß normale Entwicklung des Kindes vorliegt und keine besondere Zuwendung oder Fürsorge erforderlich ist.

Hiermit erkennt das Gericht auch an, dass Betreuungsarbeit auch Arbeit ist. Wann eine Vollzeittätigkeit dann tatsächlich ausgeübt werden muss, ist im jeweiligen Einzelfall gesondert zu beurteilen.