Der Vortrag stellt zunächst das deutsche Recht der Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung im gesetzlichen Güterstand dar: die Zugewinngemeinschaft. Dabei ist für jeden der Ehegatten gesondert der Unterschied zwischen Anfangs- und Endvermögen zu ermitteln. Der Zuwachs ist hierbei der Zugewinn. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen die Hälfte des Unterschiedsbetrages des jeweiligen Zugewinns ausgleichen. Der Vortrag geht dann weiter darauf ein, dass den Ehegatten zur Vorbereitung des Zahlungsanspruches Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Belegvorlage zur Verfügung stehen und gibt dann Hinweise, wie der Ausgleichsanspruch vor Beeinträchtigungen geschützt werden kann. Ein Überblick über internationales Scheidungsrecht unter deutschem Blickwinkel beendet den Vortrag.
Den Vortrag selbst können Sie gerne miterleben, am 18.05.2012, 10:30 Uhr, Große Aula, Transilvania University Kronstadt, Iuliu-Maniu-Straße 1, Kronstadt, Rumänien - Sie sind, auch ohne Anmeldung herzlich willkommen.
Wer es nicht dorthin schafft kann den Vortrag hier nachlesen.
The presentation you will find here.
]]>Es sind hierbei immer zwei Punkte zu prüfen: die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und das bei den Gerichten anwendbare Recht. Es folgt ein kurzer Überblick von Rechtsanwalt Philipp Pfab:
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
Ein internationales Abkommen, das dem deutschen Recht vorgehen würde, besteht nicht. Die internationale Zuständigkeit richtet sich daher nach dem normalen Gesetz. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist daher dann gegeben, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, vgl. §§ 105, 261, 262 Abs. 2 FamFG iVm. §§ 12, 13 ZPO.
Anwendbares Recht
Beim anwendbaren Recht ist zunächst zu prüfen, ob die Eheleute eine wirksame Rechtswahl getroffen haben, vgl. Art. 15 Abs. 2 EGBGB. Eine wirksame Rechtswahl kann in Deutschland wirksam getroffen werden, wenn die Rechtswahl selbst notariell beurkundet wird, vgl. Art. 14 Abs. 4 EGBGB.
Kann die Erklärung z. B. nicht in Deutschland abgegeben werden, so genügt es für die Formwirksamkeit der Rechtswahl, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
Haben die Ehepartner keine Rechtswahl getroffen, so ist das anwendbare Recht in folgender Reihenfolge anzuwenden:
- das Recht des Staates, dem beide Ehegatten der bei der Eheschließung angehörten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB),
- hilfsweise das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten bei der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), und
- hilfsweise das Recht des Staates, dem die Eheleute bei der Eheschließung gemeinsam am engsten verbunden waren (Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).
Für diese zu letzt genannte enge Verbindung kann die gemeinsame soziale Bindung an einen Staat durch Herkunft im weiteren Sinne, wie Kultur, Sprache oder die berufliche Tätigkeit oder der beabsichtigte Erwerb einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit oder die beabsichtigte Begründung eines gemeinsamen Aufenthalts von Bedeutung sein.
]]>Streit gibt es hier immer wieder über die Berechnungsmethode, da das Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vorsieht.
Man könnte von einem Umsatzwertverfahren ausgehen. Hierfür würde man einen durchschnittlichen Jahresumsatz ermitteln und diesen mit einem Faktor multiplizieren. Der Faktor hängt ab von Nachhaltigkeit, Mandatsstrukturen, Personalstand, etc. Der Faktor liegt in der Regel zwischen 0,5 und 2,5.
Ein Nachteil des Umsatzwertverfahrens ist, dass an sich der Abzug von Kosten nicht vorgesehen ist. Allerdings können natürlich (mit dem Faktor) Wertkorrekturen vorgenommen werden. Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.02.2011, Az.: VII ZR 185/08 (das Urteil im Wortlaut finden Sie hier) jedoch eine andere Berechnungsart gebilligt: Das sogenannte modifizierte Ertragswertverfahren.
Hiernach wird der Jahresüberschuss (also die Einnahmen abzüglich der Kosten) ermittelt. Von dem Ergebnis wird noch ein kalkulatorischer Unternehmerlohn abgezogen und am Ende berechnet, welche Steuern bei einem Verkauf der Praxis anfallen würden, auch diese werden noch abgezogen.
Das modifizierte Ertragswertverfahren ist, so der BGH nunmehr, für die Bewertung freiberuflicher Praxen generell vorzugswürdig.
Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Der BGH berücksichtigt einen, den individuellen Verhältnissen entsprechenden, Unternehmerlohn. Dieser wird bemessen nach dem Gehalt eines angestellten Steuerberaters und um individuelle Faktoren bereinigt (Übernahme des unternehmerischen Risikos, Umfang der Leistungsbereitschaft, zeitlicher Arbeitseinsatz und Spezialkenntnisse – zzgl. soziale Absicherung).
Latente Ertragsteuern
Der so ermittelte Wert ist jedoch dann um die sogenannten latenten Ertragssteuern noch zu bereinigen. Dies sind Steuern, die im Falle eines Verkaufes anfallen würden. Für den Zugewinnsausgleich muss eine stichtagsbezogene Bewertung mit dem wahren wirklichen Wert vorgenommen werden, auch wenn die Kanzlei nicht verkauft werden soll.
Der wahre Wert schließt die Nutzungsmöglichkeit für den Inhaber ein. Nutzungsmöglichkeit bedeutet hier die Möglichkeit der Veräußerung. Da bei einer Veräußerung aber Steuern anfallen (können), muss dies auch bei der Bewertung berücksichtigt werden.
Der so ermittelte Wert ist nun in die Vermögensbilanz einzustellen und gibt die Grundlage für die Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs.
Spannend wird die Berücksichtigung der Entscheidung für Rechtsanwaltskanzleien. Die Rechtsanwaltskammern gingen bis dato immer von einem Umsatzwertverfahren aus. Nun sagt der BGH, dass das modifizierte Ertragswertverfahren für Freiberufler jedoch grundsätzlich vorzugswürdig sei. Da sind wir mal auf die ersten Entscheidungen gespannt.
]]>Grundsatz ist hier das Prinzip der Eigenverantwortung, vgl. § 1569 BGB. Es gibt dann verschiedene Gründe, die dennoch einen Nachehelichenunterhalt rechtfertigen. Abgesehen vom Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes gilt das auch für Unterhalt wegen Alter, Krankheit oder weil der andere Ehegatte schlicht mehr verdient (Aufstockungsunterhalt).
Der Unterhalt richtet sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es muss berechnet werden, was in der Ehe zur Verfügung stand. Auch das, was ein Ehegatte später durch eigene Tätigkeit selbst erwirtschaftet, wenn dieser Ehegatte früher die Haushaltstätigkeit führte oder die Kinder betreute, wird den ehelichen Lebensverhältnissen zugeschlagen. Dies führt dazu, dass der Ehegatte, der früher den Haushalt führte oder Kinder betreute, solange er nicht gleich viel verdient, wie der andere, Aufstockungsunterhalt verlangen kann.
Mit Aufstockungsunterhalt sollen nicht nur ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden, damit soll vielmehr auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität berücksichtigt werden. Gleichwohl kann auch ein Aufstockungsunterhalt später begrenzt oder befristet werden. Dies kommt grundsätzlich aber dann wiederum nicht in Betracht, wenn ehebedingte Nachteile vorliegen. Dies ist z. B. bei einem erwerbsfähigen Unterhaltsberechtigten der Fall, wenn er ohne Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch die Ehe oder die Kindererziehung ein höheres Einkommen erzielen hätte können.
Der Umfang der jeweiligen nachehelichen Solidarität ist aber nicht allgemein bestimmbar. Man muss immer jeden Einzelfall anschauen. Je stärker die Ehegatten wirtschaftlich verflochten waren, desto stärker ist die nacheheliche Solidarität. Wenn dann auch noch ehebedingte Nachteile dazukommen, führt dies im Grundsatz zu einer unbefristeten nachehelichen Unterhaltspflicht im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse.
Aber, es bleibt dabei:
Der, der etwas haben möchte, muss die Tatsachen beweisen. Nur dann kann er Unterhalt verlangen. Dies muss aber auch nicht zwingend dazu führen, dass jeder Unterhalt endet, wenn das gemeinsame Kind drei Jahre alt wurde.
Hintergrund: Im Fall einer Scheidung müssen die Rentenansprüche der Ehegatten ausgeglichen werden. Dies geschieht mit dem Versorgungsausgleich.
Hierzu werden zunächst die einzelnen Versicherungen (z. B.: DRV, vormals BfA, betriebliche Altersversorgungen, private Rentenversicherungen etc.) ermittelt. Ziel ist es dann, jedes die-ser Rechte zu halbieren.
Hinter Rentenanwartschaften stecken jedoch ganz komplizierte mathematische Berechnungen. Gleiches gilt für den Versicherungsträger, der entsprechend dieser Berechnungen Vorsorge betreiben muss.
Bei einer üblichen betrieblichen Altersvorsorge wird z. B. in einen Versicherungsvertrag bei der Allianz eingezahlt. Diese muss im Fall der Teilung mit dem ausgleichsberechtigten Ehegatten einen neuen Vertrag abschließen und die Hälfte der Anwartschaften auf den neuen Vertrag schieben. Damit vollzieht jeder Versorgungsträger die Teilung weitgehend selbständig. Man spricht hier von interner Teilung.
Es gibt auch betriebliche Altersvorsorgungen, die nicht an einen Versorgungsträger, sondern direkt am Arbeitgeber hängen. Dies ist der Fall bei einer Pensionszusage. Hier verpflichtet sich der Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer eine Pension zu zahlen. Grundsätzlich könnte auch der Arbeitgeber einen neuen Vertrag mit dem anderen Ehegatten machen und die Werte aufteilen. Er müsste dann den ausgleichsberechtigten Ehegatten quasi als ausgeschiedenen Arbeitnehmer behandeln und für ihn weitere Pflichten übernehmen. Dies bedeutet natürlich erhöhten Verwaltungsaufwand und Zusatzkosten. Daher gibt es in einem derar-tigen Fall auch die Möglichkeit der sogenannten externen Teilung.
Hier muss der Arbeitgeber keinen neuen Vertrag begründen, sondern allein die Hälfte der Rentenanwartschaften kapitalisieren und an einen anderen Versicherungsträger ausbezahlen. Ab Auszahlung hat der Arbeitgeber dann mit dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nichts mehr zu tun.
Die Frage stellt sich nur: Wohin muss oder kann der Arbeitgeber zahlen? Hier hat der Ausgleichsberechtigte ein Wahlrecht. So kann er mit dem Kapitalbetrag z. B. eine neue Versicherung bei der Allianz beginnen. Dies wäre dann ein ganz normaler Rentenversicherungsvertrag. In diesem Fall würden natürlich Abschlusskosten und Vertriebskosten anfallen. Gerade bei kleineren Ausgleichswerten kann das dazu führen, dass die Versicherung nicht mehr rentabel ist.
Insbesondere bei kleineren Werten oder, wenn der Ausgleichsberechtigte keine Wahl trifft, wird der Geldbetrag an die Versorgungsausgleichskasse bezahlt.
Die Versorgungsausgleichskasse ist ein ganz neuer Versicherer, der von den bedeutendsten Lebensversicherern gegründet wurde und auch für die Kapitalanlage ein Konsortium bilden. Die Abläufe dort sind weitgehend automatisiert. Dies bedeutet:
- man braucht keinen Versicherungsantrag;
- es gibt nur eine Erlebnisfall-Leistung (keine Todesfall-Leistung);
- die Einzahlungen erfolgen allein durch einen Einmalbetrag;
- es gibt einen Unisex-Tarif;
- es erfolgt eine gesetzliche Mindestverzinsung (derzeit 2,25 %);
- eine Vorabablöse oder Beleihung kommt nicht in Betracht.
Mit diesen Gesichtspunkten soll der Aufwand gering gehalten werden. Abgesehen von der Mindestverzinsung gibt es dann noch eine Beteiligung an (nicht garantierten) Überschüssen. Die Ansprüche sind zudem durch die Mitgliedschaft der Versorgungsausgleichskasse im gesetzlichen Sicherungsfonds abgesichert.
Die Versorgungsausgleichskasse ist damit nicht immer nur eine reine Notlösung. Gerade bei kleineren Ausgleichswerten und infolge des Verzichts auf Betriebskosten, können sich interessante Gestaltungen ergeben.
Die Versorgungsausgleichskasse informiert selbst im Internet unter www.vausk.de.
Hier findet sich auch ein Onlinerechner, mit dem die spätere Rente berechnet werden kann. Diesen Onlinerechner finden Sie: hier.
Noch etwas: Die Institution der Versorgungsausgleichskasse wurde zum 01.09.2009 neu geschaffen (der Geschäftsbetrieb läuft seit 01.04.2010). Damit gibt es die Versorgungsausgleichskasse nunmehr zwei Jahre: Wir gratulieren!
]]>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in seiner Entscheidung, Nr. 51625/08, A. ./. Deutschland, einen solchen Fall:
Was in grauer Vorzeit geschah
Im Jahr 1929 hatte das damalige Deutsche Reich mit dem damaligen Kaiserreich Persien das sogenannte Niederlassungsabkommen vereinbart. Dieses Abkommen war rechtlich gesehen ein Staatsvertrag. Beide Staaten haben damals vereinbart, dass für eine Scheidung und für alle Folgen einer Scheidung immer dasjenige Recht anzuwenden ist, dem beiden Eheleute angehören. Damit sollten sich persische Staatsangehörige in Deutschland nach persischem Recht und Angehörige des deutschen Reiches in Persien nach deutschem Recht scheiden lassen.
Was in der Zwischenzeit geschah
Das Deutsche Reich und das Kaiserreich Persien sind bekanntlich Geschichte. Die Bundesrepublik Deutschland, wie auch die islamische Republik Iran sind insoweit die aktuellen Länder. Beide Länder waren sich jedoch weiter einig, dass das oben genannte Niederlassungsabkommen auch zwischen Deutschland und dem Iran weiter gelten sollte. Dies wurde einmal ausdrücklich im deutsch-iranischen Protokoll vom 04.11.1994 festgehalten.
Was nun geschah
Zwei Iraner wollten sich in Deutschland scheiden lassen. Zur Anwendung kam iranisches Recht. Dieses kennt jedoch keinen Versorgungsausgleich. Dies bedeutet, dass Rentenansprüche bei demjenigen Ehepartner verbleiben, der sich diese erworben hat. Im deutschen Recht würden alle in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche jedoch hälftig geteilt werden. Die iranische Ehefrau (die weniger Rentenansprüche hatte) wollte durchsetzten, dass zwar für die Scheidung das iranische Recht, für den Versorgungsausgleich aber das deutsche Recht gelten sollte.
Was sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht hierzu
Das geht nicht! Der Staatsvertrag von 1929 gilt weiter. Es ist iranisches Recht anzuwenden. Wenn dieses Recht keinen Versorgungsausgleich kennt, ist damit auch kein Versorgungsausgleich durchzuführen.
Dies war im Übrigen nicht grob unbillig, weil auch im iranischen Recht eine gewisse soziale Absicherung vom anderen verlangt (Unterhalt und Morgengabe).
Was weiter geschieht
Das kann keiner absehen. Nur der Staatsvertrag von 1929, der gilt, der gilt weiter.
Und was folgt: Ein großer Aufschrei in der Presse. Doch gemach. Der Aufschrei ist nämlich völlig verfehlt.
Ausgangspunkt für die Entscheidung des BGH war ein Blick ins Gesetz. Hierin steht:
„Ein Ehegatte kann von dem anderen für ein gemeinschaftliches Kind für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.“
Damit ist zunächst einmal gesagt, dass es für drei Jahre Unterhalt gibt. Für die Zeit nach den drei Jahren aber grundsätzlich nicht mehr. Der Hintergrund ist folgender: Mit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 hat der Gesetzgeber den Vorrang der Eigenbetreuung durch den Vorrang der Fremdbetreuung ab dem dritten Lebensjahr aufgegeben. Dies bedeutet, dass der betreuende Elternteil (in der Regel ist es die Mutter) das Recht hat, das Kind in den ers-ten drei Jahren selbst und Vollzeit zu betreuen. Nach den drei Jahren kann sie das zwar auch noch, sie hat aber dann kein Recht, vom anderen Elternteil Unterhalt zu fordern (bzw. nur weniger Unterhalt zu fordern). Diesen Vorzeichenwechsel mag man für gut oder für schlecht halten (und ich halte ihn für schlecht) – aber er steht nun einmal im Gesetz.
Der Unterhalt kann dann, so steht es weiter im Gesetz, auch über die drei Jahre verlängert werden. Hierbei sind das Kindeswohl und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Die Verlängerung stellt nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausnahme dar. Derjenige, der sich auf die Ausnahme berufen will (und damit mehr als drei Jahre Unterhalt haben will) muss die Voraussetzungen beweisen. Hieran fehlte es im entschiedenen Fall. Die erziehende Mutter hat nicht beweisen können, dass eine Verlängerung des Unterhaltes für das Kindeswohl erforderlich ist. Auf der anderen Seite bestanden aber Betreuungsmöglichkeiten in einer Ganztagsschule. Damit konnte die Mutter die Ausnahme, die einen verlängerten Unterhalt zusprechen würde, eben nicht beweisen. Damit kann auch der BGH einen verlänger-ten Unterhalt nicht zusprechen.
Der BGH hat daher nach meiner Ansicht nicht anders entscheiden können. Man kann dieses Ergebnis nun (wie ich) für schlecht für das Kind halten. Es werden daher nun erste Stimmen laut, die (und das ist der richtige Weg) eine Gesetzesänderung fordern. Ob hier allerdings die Empörung bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung trägt, bleibt abzuwarten.
]]>Es stellt sich dann immer wieder die Frage: Was passiert, wenn einer der Elternteile ein Wechselmodell nicht mehr weiterführen will?
Kann ein Gericht ein Wechselmodell den Eltern (bzw. dem Elternteil, der das nicht mehr möchte) quasi aufzwingen?
Nein, das kann es nicht.
Ein Wechselmodell ist immer auf Kooperation und Verständigung beider Elternteile angewiesen. Nur, wenn beides klappt, kann auch ein Wechselmodell durchgeführt werden.
Dies ist aber dann eben nicht mehr der Fall, wenn einer der Elternteile dieses nicht mehr möchte. Ein Gericht kann dann den Elternteilen Abstimmung und Einigung nicht aufzwingen.
Das Gericht muss dann (auch wenn das Wechselmodell für das Kindeswohl am besten wäre) einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Dies bedeutet, dass dieser Elternteil dann alleine über den tatsächlichen Aufenthalt entscheiden kann.
Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14.03.2011, Az.: II-8 UF 189/10 erneut entschieden. Keine Überraschung, nur die natürliche Folge, dass ein Modell, das auf Kooperation angewiesen ist, nicht vom Gericht zwei Elternteilen, die nicht kooperieren wollen, aufgezwungen werden kann.
]]>Der Hintergrund des Verfahrens ist leider bitter: Im März 1995 bekamen die Eltern einen Sohn – sie trennten sich 1996.
In den drei Jahren von 1996 bis 1999 hatte der Vater keinen Umgang mit seinem Sohn, weil die Mutter hier fälschlich behauptete, er wäre nicht der Vater. Die Vaterschaft musste daher erst gerichtlich festgestellt werden.
Im März 1999 beantragte der Vater den Umgang mit seinem Sohn. Das Verfahren zog sich mit Gutachten und Gegengutachten und I. und II. und III. Instanz bis November 2003 hin. In der Zwischenzeit hatte der Vater kein Recht, seinen Sohn zu sehen.
Das Oberlandesgericht schloss den Umgang des Vaters 2003 für zwei weitere Jahre aus und meinte lapidar, die Mutter (die nachweislich das Verfahren verzögert hatte) hätte nun die Zeit, in zwei Jahren ihr Verhalten zu überdenken – es ist aber unklar, was dies dem Vater bringen soll.
Der Vater legte hiergegen Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht hat diese im Juli 2005 zurückgewiesen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde eingeschaltet. Der Gerichtshof sah eine Verletzung des Rechtes des Vaters auf ein faires und angemessen lang dauerndes Verfahren. Der Gerichtshof sah auch eine Verletzung des Rechtes des Vaters auf sein Familienleben.
Angemessenheit der Verfahrensdauer
Diese ist natürlich immer im besonderen Einzelfall genau zu untersuchen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Verfahren, welche elterliche Sorge oder Umgang betreffen, ganz besonders zügig zu bearbeiten sind. Es ist auch darauf abzustellen, wie komplex ein Verfahren ist.
Der Vater hatte in dem Verfahren nicht die Verzögerung herbeigeführt. Die Mutter hat das Verfahren geradewegs blockiert. Das Verfahren dauerte hier fast sechs Jahre und fünf Monate. Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass wegen der irreversiblen Folgen des Zeitablaufs für die der Vater-Sohn-Beziehung und dem Erfordernis, ein Umgangsverfahren besonders zügig zu bearbeiten, die angemessene Verfahrensdauer überschritten ist.
Elternrecht
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah auch eine Verletzung der Eltern– und Familienrechte des Vaters. Hintergrund war hier, dass das Verfahren allein vor dem Oberlandesgericht vier Jahre dauerte. Das Oberlandesgericht hätte Zwangsmittel, wie Zwangsgeld, gegen die Mutter verhängen müssen, um ihre Blockade zu beseitigen. Auch wegen hier vorliegenden irreversiblen Folgen ist gegen das Familienrecht des Vaters verstoßen worden.
Ergebnis: So lange darf es nicht dauern! Gerade in Umgangsverfahren!
Bitter: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sein Urteil am 10.02.2011 erlassen. Der Sohn ist nunmehr fast 16 Jahre alt. Viel Zeit, viel Streit für wenig Umgang. Der Vater hat gewonnen. Kaufen kann er sich dafür aber nichts. Und warten ist nach so einer Zeit doch kein Tunwort mehr.
]]>Betreuung ist also vielmehr auch Arbeit.
Dies wird immer beim Unterhalt interessant. Ein Elternteil meint oft, der andere könne ganztages- und vollschichtig arbeiten, weil das Kind doch auch den ganzen Tag z. B. im Ganztageskindergarten eines Nachbarortes untergebracht sei. Das würde dann eine vollschichtige Tätigkeit und unmittelbar anschließend eine weiter Betreuung des Kindes, bis es ins Bett geht, bedeuten. Es stellt sich also immer die Frage, ob dies einem Unterhaltsberechtigten zugemutet werden kann und muss.
Das OLG Zweibrücken hat hierzu nun mit seinem Urteil, Urteil vom 22.10.2010, Az.: 2 UF 32/10, entschieden, dass eine derartige Doppelbelastung nicht sein muss.
Wird ein Kind während des ganzen Tages im Nachbarort bei einem Kindergarten betreut, ist es ausreichend, wenn der betreuende Elternteil selbst dann nur 30 Stunden in Teilzeit arbeitet. Dies soll schon gelten, wenn eine altersgemäß normale Entwicklung des Kindes vorliegt und keine besondere Zuwendung oder Fürsorge erforderlich ist.
Hiermit erkennt das Gericht auch an, dass Betreuungsarbeit auch Arbeit ist. Wann eine Vollzeittätigkeit dann tatsächlich ausgeübt werden muss, ist im jeweiligen Einzelfall gesondert zu beurteilen.
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