Gemeinsames Testament oder Erbvertrag?
/ 15 Oktober 2014 / Keine KommentareEhegatten können zusammen ein Gemeinsames Testament (oft als Berliner Testament) oder einen Ehevertrag erstellen. Doch sind beide ähnlich und vergleichbar?
Nein, denn es gibt wesentliche Unterschiede:
Soll die Verfügung von Todes wegen mit einer Gegenleistung verknüpft werden – oft sind dies Pflegeleistungen oder eine Wohnungsgewährung – so geht dies nur in einem Erbvertrag. Zudem ist der Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig widerruflich.
Anders beim gemeinschaftlichen Testament: hier kann jeder der Beteiligten zu Lebzeiten seine Bestimmungen widerrufen (bei der Form muss noch aufgepasst werden; zudem muss der Widerruf dem anderen zugehen, er erfährt also davon). Weiter braucht ein gemeinschaftliches Testament keine wechselseitig bindende Verfügung enthalten. Es reichen auch bloß einseitige Verfügungen aus.
Hierin erschöpfen sich die Unterschiede jedoch nicht, sodass bei jeder neuen Gestaltung geprüft werden muss, welche der beiden Formen die richtige ist.