Gemeinsames Testament oder Erbvertrag?

von Pfab Philipp / 15 Oktober 2014 / Keine Kommentare

Ehegatten können zusammen ein Gemeinsames Testament (oft als Berliner Testament) oder einen Ehevertrag erstellen. Doch sind beide ähnlich und vergleichbar?

Nein, denn es gibt wesentliche Unterschiede:

Soll die Verfügung von Todes wegen mit einer Gegenleistung verknüpft werden – oft sind dies Pflegeleistungen oder eine Wohnungsgewährung – so geht dies nur in einem Erbvertrag. Zudem ist der Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig widerruflich.

Anders beim gemeinschaftlichen Testament: hier kann jeder der Beteiligten zu Lebzeiten seine Bestimmungen widerrufen (bei der Form muss noch aufgepasst werden; zudem muss der Widerruf dem anderen zugehen, er erfährt also davon). Weiter braucht ein gemeinschaftliches Testament keine wechselseitig bindende Verfügung enthalten. Es reichen auch bloß einseitige Verfügungen aus.

Hierin erschöpfen sich die Unterschiede jedoch nicht, sodass bei jeder neuen Gestaltung geprüft werden muss, welche der beiden Formen die richtige ist.

Über den Autor:

Philipp Pfab ist seit 2002 Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Pfab in München Pasing.

Als Fachanwalt für Erbrecht bin ich für Beratungen zum Erben gerüstet. Mein Schwerpunkt liegt bei der steuerlichen Bewertung und Übertragung von Immobilien sowie der Abgabe von Schenkungssteuer- und Erbschaftssteuererklärungen. Ich übernehme auch diese Steuerverfahren.

Zudem helfe ich bei Gestaltungen der Erbfolge und des Nachlasses (z. B. Testament) und nach einem Erbfall bei der sinnvollen Regelung des Nachlasses.