Erbrecht Mythos I: Das Ehegattenerbrecht
/ 11 Januar 2016 / Keine KommentareKeine Kinder: der Ehegatte erbt alles. Haben zwei Ehegatten keine Kinder: so erbt der Ehegatte alles. So einfach, aber oft: so falsch.
Viele Ehegatten haben keine Kinder. Oft gehen diese Ehepaare dann davon aus, dass, wenn Sie keine Kinder haben, automatisch ein Ehegattenerbrecht besteht und der Ehegatte alles erbt. Jedoch: weit gefehlt.
Im Erbrecht gilt: zunächst erbt jemand aus der Familie. Erst dann tritt der Ehegatte zu den Erben hinzu. Offen ist dann die Frage, wer welchen Anteil erhält.
Zur Familie: haben die Eheleute keine Kinder, so erben im Bereich der Familie die Eltern des Erblassers. Sind diese allerdings bereits verstorben, so erben die Kinder der Eltern, sprich die Geschwister des Verstorbenen. Wäre ein Geschwisterteil verstorben, so würden sogar noch dessen Kinder erben. Schon hier sieht man: auch bei kinderlosen Ehegatten erbt in der Regel irgendjemand aus der Familie mit.
Das Ehegattenerbrecht
Neben den oder die Erben aus der Familie tritt dann der Ehegatte. Dieser hat, je nach Verwandtschaft und Ehevertrag, ein Ehegattenerbrecht von einem Viertel bis drei Viertel. Und nur, wenn es weder Eltern noch Geschwister oder deren Kinder gibt und auch keine Großeltern, dann und nur dann, erbt der Ehegatte alles. Das dürfte als sehr selten sein.
Im Erbrecht vermischen sich also oft Erbanteile der Familie und der Verwandten mit einem Erbanteil des Ehegatten.
Nicht jeder mag dies. Also Achtung vor Vermischung:
Da heißt es abschichten: hier eine Lösung
Es gibt aber nun eine einfache Möglichkeit, die Familie aus dem Erben heraus zu halten: ein Testament, in dem der jeweils andere Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt wird. Die Mitglieder der Familie sind dann automatisch enterbt. Für manche ist dann noch ein Pflichtteil übrig: das können die Kinder und Eltern des Erblassers sein. Aber: die Geschwister und sonstigen Verwandten nicht. Damit können diese vollständig vom Erben ausgeschlossen werden und das Ehegattenerbrecht kann in diesem Fall bis 100% des Nachlasses umfassen.
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