Steuerabzug für vermietete Grundstücke

von Pfab Philipp / 10 November 2015 / Keine Kommentare

Wer ein Grundstück oder eine Immobilie erbt, muss im Rahmen der Erbschaftssteuer deren Wert versteuern. Die Bewertung einer eine Immobilie erfolgt nach dem Bewertungsgesetz.

Hierbei gibt es zwei Mal einen wesentlichen Steuerabzug:

  • Zum einen die Steuerfreiheit bei Selbstnutzung des Familienheims. In diesem Fall ist die Immobilie vollständig steuerfrei.
  • Zum anderen den Steuerabzug von 10 % für eine vermietete Immobilie.

Wann beginnt eine Vermietung?

Die Gerichte müssen sich immer wieder damit beschäftigen, wann eigentlich die Vermietung einer Immobilie beginnt.

Im vorliegenden Fall war ein Erbfall eingetreten. Das Grundstück bzw. die Immobilie war aber noch nicht fertig gebaut. Der Erblasser wollte die Wohnungen später zwar zu Wohnzwecken zu vermieten; allerdings: bei seinem Tod war es noch nicht so weit.

Steuerabzug mit Beginn der Bezugsfertigkeit

Allein der Wille, eine Wohnung zu vermeiden, so nun der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 11.12.2014, Az: II R 30/14, reicht für das Merkmal Vermietung nicht aus. Es sei abzustellen auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung. Die Steuer entsteht bei einem Erbfall mit dem Tod des Erblassers. Eine Vermietung liegt erst dann vor, so der BFH, wenn das Gebäude zu diesem Zeitpunkt bezugsfertig war. Ohne Bezugsfertigkeit keine Vermietung. Ohne Vermietung kein Steuerabzug von 10%, so der BFH.

Interessant wäre auch ein anderer Fall: es wird eine Immobilie ab einem bestimmten Datum vermietet, unabhängig von der Frage, ob die Immobilie vermietet ist. Dann werden Mieteinnahmen generiert, auch wenn die Immobilie nicht bezugsfertig ist. Kann man dann tatsächlich für den Steuerabzug nur auf die Frage der Bezugsfertigkeit abstellen? Also Erbschaftsteuerabzug nein, aber Ertragsteuern infolge Vermietung ja? Das wäre wohl einmal zu klären.

Über den Autor:

Philipp Pfab ist seit 2002 Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Pfab in München Pasing.

Als Fachanwalt für Erbrecht bin ich für Beratungen zum Erben gerüstet. Mein Schwerpunkt liegt bei der steuerlichen Bewertung und Übertragung von Immobilien sowie der Abgabe von Schenkungssteuer- und Erbschaftssteuererklärungen. Ich übernehme auch diese Steuerverfahren.

Zudem helfe ich bei Gestaltungen der Erbfolge und des Nachlasses (z. B. Testament) und nach einem Erbfall bei der sinnvollen Regelung des Nachlasses.