Bestimmtheit vom Testament: Erbeinsetzung

von Pfab Philipp / 16 Juli 2015 / Keine Kommentare

Der Erblasser kann selbst bestimmen, wer ihn beerben soll. Das Gesetz macht dazu eine weitere Vorgabe: der Erblasser muss selbst bestimmen, wer ihn beerbt und kann diese Auswahl nicht einem Dritten überlassen kann. Auch hier ist die gesetzliche Lage eigentlich wieder recht einleuchtend. Doch auch in diesem Bereich gibt es bei – in der Regel von Laien geschriebenen – Testamenten immer wieder Probleme. Klar ist: der Erbe sollte möglichst genau bezeichnet werden.

  • Beistehen in den letzten Stunden

So hatte das OLG Köln (2 WX 188/14) über folgende Erbeinsetzung zu entscheiden: Erbe solle sein „wer mir in den letzten Stunden beisteht“. Das Gericht hatte schon Probleme, was mit dem Begriff „Beistehen“ gemeint sein soll. Zudem war völlig unklar, was mit dem zeitlichen Begriff „in den letzten Stunden“ gemeint sein könne. In der Summe fand das Gericht die Bestimmung so unbestimmt, dass nach Ansicht des Gerichts keine wirksame Erbeinsetzung vorliegt.

  • Erbe nach Berliner Testament

Etwas tricky war ein Fall, der dem OLG Hamm vorlag (I-15 W 98/14). Hier sagte der Testamentserrichter (einseitig): „Nach meinem Tod soll die Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“. Das Berliner Testament ist jedoch ein Testament, das nur Ehegatten zusammen errichten können. In diesem Testament setzen sich die Ehegatten in der Regel zu alleinigen Erben ein (um dann im Anschluss, nach dem zweiten Erbfall, die Kinder oder sonstige Angehörige zu bedenken). Im Berliner Testament müssen aber beide Ehegatten mitwirken. Ein einseitiges Berliner Testament gibt es also nicht.

Daher kann, so das OLG Hamm, die einseitige Anordnung – die Erbschaft soll nach dem Berliner Testament erfolgen – keine Wirkung entfalten, da ein Berliner Testament eben in einem Einzeltestament nicht wirksam angeordnet werden kann.

Jedoch: es war sicher nicht der Wille des Testamentserrichters, sich als Erben seiner Ehefrau einzusetzen. Sein Wille ging wohl eher dahin, dass seine Ehefrau abgesichert sein soll. Ist die Auslegung eines Testamentes nicht klar, so soll möglichst eine Auslegung gewählt werden, die zur Wirksamkeit eines Testaments führt. In diesem Fall hätte also das misslungene Testament als Einzeltestament in dem Sinne, dass die Frau des Testamentserrichtenden als Erbin eingesetzt werden soll, Bestand haben können.

Über den Autor:

Philipp Pfab ist seit 2002 Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Pfab in München Pasing.

Als Fachanwalt für Erbrecht bin ich für Beratungen zum Erben gerüstet. Mein Schwerpunkt liegt bei der steuerlichen Bewertung und Übertragung von Immobilien sowie der Abgabe von Schenkungssteuer- und Erbschaftssteuererklärungen. Ich übernehme auch diese Steuerverfahren.

Zudem helfe ich bei Gestaltungen der Erbfolge und des Nachlasses (z. B. Testament) und nach einem Erbfall bei der sinnvollen Regelung des Nachlasses.