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Hier geht es um:
Einseitiges Testament
Gemeinschaftliches Testament
Erbvertrag

Arten von Testamenten

Einseitiges Testament

Die meisten Testamente in Deutschland werden von einer Person alleine errichtet, daher der Begriff einseitiges Testament. Der Errichter oder der sog. Erblasser, kann in seinem Testament seinen Erben bestimmen. Dies möchte er vor allem dann, wenn ihm die gesetzliche Erbfolge nicht zusagt (siehe hierzu Artikel „gesetzliche Erbfolge“).

Der Erblasser muss dabei immer bedenken, dass derjenige, der von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, einen Pflichtteilsanspruch haben kann. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann an den Erben herantreten und von ihm eine Zahlung in Geld verlangen. PS: Mit Hilfe eines Erbrechtsanwaltes können Sie Pflichtteilsansprüche leichter abwehren.

Einseitiges Testament: Gestaltungsspielräume

Der Erblasser kann jedoch nicht nur einen Erben bestimmen, er kann auch z.B. Vermächtnisse bestimmen (eine bestimmte Person soll einen bestimmten Geldbetrag erhalten).

Der Erblasser kann weiter z.B. anordnen, dass sein Testament nicht von den Erben, sondern von einer neutralen Person durchgesetzt werden soll. Diese Person nennt man auch Testamentsvollstrecker.

Auch Rechtsanwalt Pfab ist Testamentsvollstrecker. Dies bedeutet, dass wir für die korrekte Umsetzung für den Willen des Erblassers auch nach seinem Tod sorgen.

Das Einzeltestament kann eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Wichtig ist dabei, dass der Erblasser dieses Testament selbst schreibt.

Ganz wichtig: das Testament muss in jedem Wort, also von Kopf bis Fuß, selbst per Hand geschrieben sein. Es reicht nicht aus, ein Dokument an dem Computer zu erstellen, dieses auszudrucken und am Schluss zu unterschreiben. Ein derartiges Testament ist schlichtweg unwirksam und gilt nicht.

 

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten können zusammen auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Es reicht dann, wenn ein Ehegatte alles schreibt und der andere Ehegatte am Ende mitunterschreibt. Nur am Rande: diese Art der Testamentserrichtung gibt es nur in Deutschland und praktisch nirgendwo sonst auf der Welt. In Deutschland ist diese Form jedoch sehr verbreitet und viele Ehegatten machen zusammen ein gemeinschaftliches Testament.

Erbvertrag

Der Erblasser kann mit einer anderen Person (auch mit mehreren Personen) einen Erbvertrag aufsetzen. Der Erbvertrag kann jedoch nur vor einem Notar geschlossen werden. Bei einem Erbvertrag muss der Erblasser mit einer anderen Person nicht (wie beim gemeinschaftlichen Testament) verheiratet sein. Er kann daher einen Erbvertrag auch mit seinen Kindern oder z.B. mit einer neuen Freundin abschließen.