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Hier geht es um:
Steuerklasse
Persönlicher Freibetrag
Besonderer Freibetrag
Steuersatz

Erbschaftsteuer berechnen

Sie können die Erbschaftsteuer berechnen, wenn klar ist, wer erbt und wieviel geerbt wird (siehe Information zur Erbschaftsteuer allgemein).

Hier ein Beispiel: erbt z.B. ein Kind von einem Vater Vermögen in Höhe von € 500.000,00, wie ist vorzugehen?

  1. Steuerklasse

Zunächst ist zu prüfen, in welche Steuerklasse der Erbe fällt. Es gibt bei der Erbschaftsteuer drei Steuerklassen:

In die Steuerklasse 1 fallen Ehegatte und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie Eltern und Großeltern.

In die Steuerklasse 2 fallen Geschwister, Abkömmlinge der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Eltern und Großeltern, wenn sie etwas geschenkt erhalten sowie der geschiedene Ehegatte und auch teilweise Lebenspartner.

In Steuerklasse 3 fallen alle sonstigen Personen.

Damit fällt der Sohn eines Kindesvaters in die Steuerklasse 1.

  1. Persönlicher Freibetrag

Jede Person hat einen speziellen Freibetrag. Dieser hängt in der Regel in der Nähe des persönlichen Verhältnisses vom Erben zum Erblasser ab.

Ehegatten haben z.B. einen Freibetrag von € 500.000,00, Enkelkinder z.B. € 200.000,00. Kinder, wie der Sohn in unserem Beispielfall, haben einen Freibetrag in Höhe von € 400.000,00.

  1. Besonderer Freibetrag

Manche Personen haben einen besonderen Freibetrag. Dieser soll dazu dienen, eine gute Altersvorsorge aufzubauen. Ein Ehegatte hat hier sogar einen Freibetrag von bis zu € 256.000,00. Bei Kindern schmilzt der Freibetrag mit dem Alter ab. Im Beispielsfall soll der Sohn keinen Versorgungsfreibetrag mehr haben.

  1. Steuersatz

Auf das nunmehr ermittelte Vermögen (Erbschaft abzüglich Freibeträge) ist der richtige Steuersatz anzuwenden.

In unserem Fall hat der Sohn von der Erbschaft in Höhe von € 500.000,00 den Freibetrag in Höhe von € 400.000,00 abgezogen, so dass er noch ein steuerpflichtiges Erbe in Höhe von € 100.000,00 hat.

Hierzu ist der richtige Steuersatz zu ermitteln. Dieser hängt vom Wert des Erbes ab (es gibt hier Stufen von € 75.000,00 bis über € 26 Mio.). Die Wertstufen haben jeweils in der Steuerklasse 1 bis 3 unterschiedliche Prozentsätze.

Unser Sohn hat einen steuerpflichtigen Erwerb von bis zu € 300.000,00, ist in der Steuerklasse 1, so dass sich ein Prozentsatz von 11% ergibt. Damit zahlt der Sohn 11% Steuern aus € 100.000,00, damit € 11.000,00.

€ 11.000,00, ausgehend von € 500.000,00 ist zwar auf der einen Seite nicht viel. Auf der anderen Seite ist sämtliches Vermögen, das vererbt wird, bereits versteuertes Vermögen. Daher schmerzt die Erbschaftsteuer als quasi doppelte Steuer sehr. Auch nach einem Erbfall gibt es noch Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu senken. Wir beraten Sie hierzu gerne.

Einige Details verraten wir Ihnen gerne in unserem Bereich „Erbschaftsteuer vermeiden“.