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Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist der Standardfall in Deutschland. Sie gilt immer dann, wenn der Erblasser kein Testament oder auch keinen Erbvertrag errichtet hat. Ein Erbrechtsanwalt berät Sie in den genannten Belangen übrigens gerne.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

Im deutschen Erbrecht erbt zunächst irgendjemand aus der Familie. Das Gesetz gibt hier eine klare Strukturierung vor: die gesetzliche Erbfolge. Es ist zunächst zu prüfen, ob der Erblasser Abkömmlinge hat. Abkömmlinge sind nicht nur Kinder, sondern auch Kindeskinder.

Wenn ein Abkömmling zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebt (also der Standardfall), so erbt dieser Abkömmling. Erbt jedoch ein Abkömmling, so sind sämtliche weiteren quasi unter ihm hängenden Abkömmlinge, von der Erbfolge ausgeschlossen. Kinder bzw. Abkömmlinge erben dabei zu gleichen Teilen.

Hat also ein Erblasser zwei Kinder (und keine Frau), so erben beide Kinder jeweils zur Hälfte.

Wenn der Erblasser jedoch keine Kinder hat, so erben in der sog. zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Auch hier gilt noch eine interne Rangfolge: zunächst erben Vater und Mutter des Erblassers jeweils die Hälfte. Ist einer von beiden schon vorverstorben, so geht dessen Anteil auf die Kinder des Vaters des Erblassers (also die Geschwister) über.

Das Gesetz sieht dann noch weitere Strukturierungen und entferntere Ordnungen vor. Es geht über die dritte, dann vierte und fünfte Ordnung. In der Regel kann man es kurz fassen: irgendeiner aus der Familie erbt immer.

Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt welchen Anteil?

Neben den oder die Erben aus der Familie tritt der Ehegatte des Erblassers. Auch dieser erbt. Zur Berechnung der richtigen Erbquote muss zunächst das Erbrecht und die Erbquote des Ehegatten berechnet werden, daraus leitet sich der Restanteil der Familienangehörigen ab.

Wie erbt der Ehegatte?

Das Erbrecht bzw. der Erbanteil des Ehegatten ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

Zum einen von der Frage, welches Verwandtschaftsverhältnis der familiäre Erbe hat (Kind, Vater, Geschwister – siehe oben). Zum anderen hängt der Erbanteil davon ab, welches Güterrecht die Ehegatten vereinbart haben (Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung).

Interessanterweise wird im deutschen Erbrecht damit das Familienrecht mit dem Erbrecht verquickt. Da ich Fachanwalt für Familienrecht bin, kenne ich mich gerade in diesen Schnittpunkten besonderes gut aus und berate Sie gerne.

Die Anteile oder Quoten des Ehegatten sind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge völlig unterschiedlich:

  • der Ehegatte erbt neben Kindern des Erblassers ¼.
  • der Ehegatte erbt neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern des Erblassers die Hälfte oder
  • der Ehegatte erbt neben weiter entfernten Verwandten tatsächlich alles.

Weiter kommt es bei der gesetzlichen Erbfolge dann auf den Güterstand der Ehegatten an.

Bei Gütertrennung erbt der Ehegatte

  • bei einem Kind anstelle des Viertels die Hälfte;
  • bei zwei Kindern anstelle des Viertels ein Drittel.

Bestand Zugewinngemeinschaft (also der gesetzliche Güterstand), so erbt der Ehegatte neben seinem (siehe oben) Viertel oder Einhalb-Anteil ein pauschales weiteres Viertel.

Durch dieses pauschale weitere Viertel wird der Zugewinn ausgeglichen. Es kann für den Ehegatten jedoch günstiger sein, in manchen Fällen die Erbschaft auszuschlagen, dann Pflichtteil geltend zu machen und zusätzlich den konkreten Zugewinn zu fordern (siehe Artikel zur „Erbschaftssteuer“).

Die gesetzliche Erbfolge: Was folgt daraus?

Die gesetzliche Erbfolge der Familie und des Ehegatten ist ein streng schematischer Weg, um insbesondere die dem Erblasser nahestehenden Personen abzusichern.

Will der Erblasser aus verschiedenen Gründen diese Personen nicht bedacht wissen, so muss er ein Testament errichten und andere Personen als Erben einsetzen. Der Erblasser kann aber nicht alle Personen enterben. Manche haben einen sog. Pflichtteil (siehe hierzu Artikel „Pflichtteil“).

Will der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausschließen und damit ein Testament errichten, muss er dabei auf Folgendes achten: wenn er eine Person als Erben einsetzt, die beim Tod des Erblassers aber bereits z.B. verstorben ist, so gilt dann wieder die gesetzliche Erbfolge. Will er dies vermeiden, so muss er für den Fall des Wegfalles des von ihm eingesetzten Erben einen sog. Ersatzerben bestimmen. Dies können auch mehrstufige und viele mögliche Ersatzerben hintereinander sein.