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Wer kann einen Pflichtteil bekommen?

Schon das Gesetz sagt, dass überhaupt nur ein Abkömmling des Erblassers, die Eltern des Erblassers und der Ehegatte des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch haben können. Andere, also z.B. Geschwister und Schwiegereltern haben schon von vornherein keinen Pflichtteil.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht nur dann, wenn einer der oben genannten drei Personengruppen insbesondere durch Testament, von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, also schlicht enterbt wurde.

Das Gesetz meint, dass die dem Erblasser ganz nahen, also Abkömmlinge, Eltern und Ehegatte, nicht völlig enterbt werden dürfen. Das Gesetz erlegt damit dem Erblasser die Pflicht auf, den Genannten wenigstens einen Teil der Erbschaft zu belassen. Das ist der Pflichtteil, um den der Erblasser nicht herumkommt.

Erbrecht: Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Für die Berechnung des Pflichtteils muss daher der gesetzliche Erbteil berechnet werden (siehe hierzu unseren Artikel zum „gesetzlichen Erbrecht“).

Hat z.B. der Erblasser eine Ehefrau und zwei Kinder, so würde ein Kind im Regelfall ein Viertel des Nachlasses erben (im Rahmen einer entsprechenden Miterbengemeinschaft). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte vom gesetzlichen Anteil, also ein Achtel.

Dieser Pflichtteil hat für den Betreffenden zwei Folgen: zum einen ist er nicht mehr Teil der Miterbengemeinschaft. Bei der Miterbengemeinschaft kann der Miterbe bei der Auseinandersetzung mitreden. Dies kann ein Pflichtteilsberechtigter nicht.

Zum anderen reduziert sich der Anteil des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass auf die Hälfte. Weiter muss der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche gegenüber dem oder den jeweiligen Erben geltend machen. Diese müssen dem Pflichtteilsberechtigten einen Geldbetrag zahlen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat nicht das Recht, aus dem Nachlass einen bestimmten Gegenstand zu verlangen. Er erhält eine Einmalzahlung und Schluss.

Der Pflichtteilsberechtigte ist ein wenig außen vor. Er wird nicht automatisch (Mit-) Eigentümer der Nachlassgegenstände. Er muss sich alles das, was für seinen Pflichtteilsanspruch erforderlich ist, von den tatsächlichen Erben besorgen. Dies sind insbesondere Informationen und Auskünfte.

Nur auf Grundlage der erhaltenen Informationen und Auskünfte kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Geldanspruch richtig berechnen. Unser Tipp: einen Anwalt für Erbrecht zur Unterstützung hinzuziehen, denn die Informationen in Erfahrung bringen kann schnell komplizierter werden, als angenommen.