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Hier geht es um:
Berliner Testament
Testament bei Patchworkfamilien
Unternehmertestament
Behindertentestament

Testamentstypen

Jeder, der ein Testament errichten will, muss einzeln in sich gehen und sich fragen, was er genau mit einem Testament erreichen möchte. Als erfahrene Anwaltskanzlei für Erbrecht in München unterstützen wir Sie natürlich gerne mit unserer Kompetenz.

Ein Standardtestament gibt es nicht und kann es daher auch nicht geben. In der Praxis werden jedoch verschiedene Bereich unter typisierenden Begriffen zusammengefasst. Ob dies tatsächlich hilfreich ist, wagen wir zu bezweifeln. Diese sei aber im Folgenden kurz dargestellt:

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist wohl eine der häufigsten Testamentsformen. Im Berliner Testament setzen sich zwei Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen zugleich, dass nach dem Tod des Zuletztversterbenden alles an einen Dritten (oder mehrere Dritte, also in der Regel die Kinder) fallen soll.

Das Berliner Testament klingt auf den ersten Blick sinnvoll: im Regelfall erbt zunächst der überlebende Ehegatte, am Schluss erben die Kinder. Der Teufel steckt natürlich im Detail. Beim Tod des Erstversterbenden können die Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machen. Dagegen kann im Testament zwar eine Pflichtteilsstrafklausel vereinbart werden. Damit würde z.B. im zweiten Erbfall das jeweilige Kind weniger erben. Der Pflichtteilsanspruch ist aber im ersten Erbfall geltend gemacht und der überlebende Ehegatte muss zahlen.

Zudem können sich beim Berliner Testament Steuernachteile ergeben: zunächst erbt der erste Ehegatte und dann erst erben die Kinder. Dies sind zwei Erbfälle. Warum sollen also nicht die Kinder vom erstversterbenden Ehegatten auch gleich erben? Sie haben auch von diesem einen gesonderten Freibetrag, der im anderen Fall verloren ist.

Zudem muss beim Berliner Testament auf eine Besonderheit geachtet werden: in der Regel kann der überlebende Ehegatte das Testament nicht mehr ändern. Dies bedeutet, dass zwangsläufig die Kinder erben. Was aber, wenn die Beziehung zu den Kindern plötzlich schlecht wird und der überlebende Ehegatte dann nicht mehr will, dass die Kinder erben? Das Berliner Testament ist aber nach Tod des Erstversterbenden bindend geworden. Der Überlebende kann daran nichts mehr ändern.

Auch daher muss bei der Formulierung des Berliner Testamentes auf eine Abänderungsmöglichkeit geachtet werden.

Testament bei Patchworkfamilien

Ein Muster oder eine Typisierung für ein Testament bei Patchworkfamilien gibt es nicht. Die Konstellationen sind zu unterschiedlich, als dass ein Standard entwickelt werden könnte. Hier haben in der Regel verschiedene Beteiligte auch verschiedene Kinder. Damit sind die Erbberechtigten und Erbquoten schon einmal unterschiedlich.

Ein Testament kann hier auch vor Erbstreitigkeiten schützen. Nicht immer ist gewollt, dass auch die Kinder des anderen Ehegatten, die mit einem selbst nichts zu tun haben, erben.

Zudem ist bei Patchworkfamilien insbesondere auf die richtigen Steuerfreibeträge (die bei unter nicht miteinander verwandten Personen äußerst gering sind) zu achten.

Unternehmertestament

Ein Unternehmertestament ist aufgrund der höheren Komplexität der Erbfälle bei Weitergabe von Firmen im Grunde genommen Pflicht. Jeder Unternehmer muss gerade bei der engen Verbindung zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht oder Steuerrecht und Familienrecht ganz besonders auf eine richtige Abstimmung der verschiedenen Rechtsbereiche achten.

Der Unternehmer muss steuerliches Privat- und Betriebsvermögen unterscheiden. Ganz wichtig: im Rahmen einer Erbfolge bei einem Unternehmer muss die ungewollte Aufdeckung von stillen Reserven verhindert werden.

Bei einer Gesellschaftsbeteiligung ist zu berücksichtigen, ob diese Gesellschaftsbeteiligung überhaupt vererbbar ist. Manche Satzungen von Kapitalgesellschaften sehen vor, dass z.B. beim Tod eines Gesellschafters kein Erbe in den Gesellschaftsanteil eintritt, sondern die Gesellschaft den Anteil schlicht einziehen kann (auch gegen Abfindung).

Bei Personengesellschaften muss das Erbrecht auf das Gesellschaftsrecht abgestimmt werden. Oft gibt es gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln (oftmals ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass nur diejenigen Abkömmlinge des Erblassers in den Gesellschaftsanteil eintreten können, die auch erben). Damit ist aber schon von vornherein die Ehefrau des Erblassers ausgeschlossen, da sie eben kein Abkömmling ist.

Die Nachfolgegestaltung bei Unternehmern ist daher ein besonderer Bereich, in dem sich schnelle Lösungen oder gar Standardlösungen schlicht verbieten. Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich kompetent beraten.

Behindertentestament

Die richtige Gestaltung eines Testamentes für einen Erblasser, der ein Kind mit Behinderung hat, ist ganz wesentlich. Aufgrund dessen ist das Behindertentestament ein besonders sensibler Spezialfall im Erbrecht.

Das behinderte Kind soll nicht benachteiligt werden, darum geht es nicht. In der Regel gibt es jedoch sozialstaatliche Leistungen, die für das behinderte Kind vom Staat erbracht werden. Wenn nun dieses Kind Vermögen erbt, ist der Staat so frei, dass er sich aus dem Erbe seine Leistungen zurückholt. Hier ist die Frage, wie dies verhindert werden kann.

Eine übliche Gestaltungsmöglichkeit ist, dass das Vermögen des Erblassers nicht direkt in das Vermögen des behinderten Kindes mitübergeht. Dies kann durch eine Vor-/Nacherbenschaft erreicht werden. In diesem Fall ist das geerbte Vermögen des Erblassers getrennt vom Vermögen des Kindes. Nach dem Kind würde dann ein Dritter erben. Zudem wird aber ein Testamentsvollstrecker bestimmt, der das Vermögen verwaltet und dem behinderten Kind so viel aus diesem Vermögen zukommen lässt, dass dieses vom Sozialstaat nicht abgegriffen wird.

Damit wäre sichergestellt, dass das Vermögen des Erblassers dem behinderten Kind maximal zugutekommt, aber auf der anderen Seite vom Sozialstaat nicht abgefordert wird.