Ist die Annahme einer Erbschaft pfändbar?

von Pfab Philipp / 14 September 2015 / Keine Kommentare

Dreimal W zur Erbschaft

Wenn einer eine Forderung nicht bezahlt, kann man ihn pfänden lassen.

Wenn der andere kein Geld hat, bringt das wenig.

Was aber, wenn ich weiss, dass der andere erben wird?

  • Problem 1: Die zukünftige Erbschaft kann ich nicht pfänden – die ist ja noch nicht passiert.
  • Problem 2: Was, wenn der andere die Erbschaft nicht annimmt, sondern ausschlägt? Dann würde ich wieder leer ausgehen.

Die Lösung: Erbschaft pfändbar?

Hier kam ein Gläubiger auf eine gute Idee: Er pfändete das Recht des Schuldners zur Annahme und zur Ausschlagung der Erbsschaft. Sodann erklärt er gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme der Erbschaft. Der Schuldner selbst hatte dann die Erbschaft ausgeschlagen.

Also: was tun? Auf zu Gericht.

Leider nein

In einem nunmehr vom Oberlandesgericht München (OLG München, Entscheidung vom 19.01.2015, Az: 31 WX 370/14) entschiedenen Fall war es genau so. Das Gericht entschied aber dann, dass das Recht auf Annahme einer Erbschaft bzw. zur Ausschlagung ein so genanntes höchstpersönliches Recht ist und daher nur vom Erben selbst erklärt werden kann. Weil es höchstpersönlich ist, ist es, so sagt das Gesetz, auch nicht pfändbar.

Die Erklärung des Gläubigers zur Annahme der Erbschaft ist daher wirkungslos und die Erbschaft gilt tatsächlich als ausgeschlagen. In diesem Fall ging der Gläubiger also leer aus.

 

Über den Autor:

Philipp Pfab ist seit 2002 Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Pfab in München Pasing.

Als Fachanwalt für Erbrecht bin ich für Beratungen zum Erben gerüstet. Mein Schwerpunkt liegt bei der steuerlichen Bewertung und Übertragung von Immobilien sowie der Abgabe von Schenkungssteuer- und Erbschaftssteuererklärungen. Ich übernehme auch diese Steuerverfahren.

Zudem helfe ich bei Gestaltungen der Erbfolge und des Nachlasses (z. B. Testament) und nach einem Erbfall bei der sinnvollen Regelung des Nachlasses.