Ist die Annahme einer Erbschaft pfändbar?
/ 14 September 2015 / Keine KommentareDreimal W zur Erbschaft
Wenn einer eine Forderung nicht bezahlt, kann man ihn pfänden lassen.
Wenn der andere kein Geld hat, bringt das wenig.
Was aber, wenn ich weiss, dass der andere erben wird?
- Problem 1: Die zukünftige Erbschaft kann ich nicht pfänden – die ist ja noch nicht passiert.
- Problem 2: Was, wenn der andere die Erbschaft nicht annimmt, sondern ausschlägt? Dann würde ich wieder leer ausgehen.
Die Lösung: Erbschaft pfändbar?
Hier kam ein Gläubiger auf eine gute Idee: Er pfändete das Recht des Schuldners zur Annahme und zur Ausschlagung der Erbsschaft. Sodann erklärt er gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme der Erbschaft. Der Schuldner selbst hatte dann die Erbschaft ausgeschlagen.
Also: was tun? Auf zu Gericht.
Leider nein
In einem nunmehr vom Oberlandesgericht München (OLG München, Entscheidung vom 19.01.2015, Az: 31 WX 370/14) entschiedenen Fall war es genau so. Das Gericht entschied aber dann, dass das Recht auf Annahme einer Erbschaft bzw. zur Ausschlagung ein so genanntes höchstpersönliches Recht ist und daher nur vom Erben selbst erklärt werden kann. Weil es höchstpersönlich ist, ist es, so sagt das Gesetz, auch nicht pfändbar.
Die Erklärung des Gläubigers zur Annahme der Erbschaft ist daher wirkungslos und die Erbschaft gilt tatsächlich als ausgeschlagen. In diesem Fall ging der Gläubiger also leer aus.