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Alleinerbe

Der Alleinerbe ist derjenige, der das Vermögen des Erblassers alleine erbt. Dies bedeutet noch nicht, dass er alles bekommt. Der Erblasser kann in einem Testament Vermächtnisse aussetzen. Z.B. kann er anderen Familienangehörigen aus dem Nachlass Beträge zukommen lassen. Diese sog. Vermächtnisse muss dann der Alleinerbe bezahlen.

Der Alleinerbe hat jedoch den Vorteil, dass er nicht in eine Miterbengemeinschaft hineingeschubst wird. Sollten mehrere Personen zusammen erben, so erben diese gemeinschaftlich. Gemeinschaftlich bedeutet, dass jedem alles gehört, aber jedem nur ein ideeller Anteil. Es bedeutet aber nicht, dass jeder über diesen ideellen Anteil verfügen kann.

Dies ist wie bei einem Luftballon, wobei der Inhalt drei Personen gehört. Wenn einer meint, über seinen Anteil zu verfügen, geht der ganze Ballon kaputt.

Für die Miterbengemeinschaft gelten nicht nur eigene Gesetze, jede Miterbengemeinschaft hat auch ihre eigenen Gesetze. In der Regel will ein Erblasser daher dafür sorgen, dass das Entstehen einer Miterbengemeinschaft vermieden wird. Zur Thematik der Miterbengemeinschaft siehe auch unseren Beitrag zur Miterbengemeinschaft.

Auch ein Alleinerbe hat jedoch einige Klippen zu umschiffen. Zu den nachfolgenden Punkten lohnt es sich, fachkundigen Rat einzuholen. Als Anwalt für Erbrecht in München stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

  • Erbschaftssteuererklärung: Der Alleinerbe hat in der Regel eine Erbschaftssteuererklärung Für diese Erklärung ist der Nachlass zu bewerten. Dies ist insbesondere bei Immobilienbesitz nicht ganz einfach (siehe hierzu unseren Beitrag bei der Erbschaftssteuer). Wir unterstützen Sie gerne bei der Bewertung von Immobilien und übernehmen für Sie das Ausfüllen und die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung achten wir natürlich darauf, dass Optimierungsmöglichkeiten, die zur Verminderung oder dem Wegfall der Erbschaftssteuer führen, ausgenützt und berücksichtigt werden.
  • Überschuldung: Ist der Nachlass überschuldet, so bietet sich in der Regel die Ausschlagung der Erbschaft an. Dies muss aber genau überprüft werden. Auch eine Nachlassinsolvenz wäre denkbar. Jedoch wichtig: die Ausschlagung kann nur innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Wir beraten Sie hierzu und auch dazu, wie das Versäumen der Frist eventuell gerettet werden kann, gerne.
  • Geldforderungen: Wer erbt, dem wird gegeben. Wem aber gegeben wurde, dem wollen viele nehmen. Manches ist berechtigt, manches nicht. Im Rahmen eines Erbfalles sind in der Regel Pflichtteilsansprüche zu bedienen und Vermächtnisse zu erfüllen. Ob und wie diese tatsächlich bezahlt werden müssen, muss genau geprüft werden.
  • Andere Erben: Oftmals tauchen plötzlich und unerwartet andere Personen auf, die behaupten, ebenso Erbe geworden zu sein. Oft taucht ein handgeschriebenes Testament auf, von dem vorher keiner etwas wusste. Hier beraten wir Sie gerne bei der Überprüfung der Wirksamkeit dieses – neuen – Testaments und zur möglichen Abwehr von Ansprüchen von weiteren Erben.