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Erbengemeinschaft

In der Regel hat ein Erblasser nicht nur einen Erben, sondern mehrere.

Gesetzlich passiert dabei relativ wenig, nämlich nur 13 Worte: „Hinterlässt der Erblasser, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben“.

Durch dieses Einfache wird jedoch vieles relativ kompliziert. Gemeinschaftlich bedeutet dabei zunächst, dass die Erben eine sog. Erbengemeinschaft bilden.

Die Erbschaft gehört der Erbengemeinschaft und nicht jedem Erben genau anteilig. Jeder Erbe hat einen ideellen Anteil an der Erbschaft, der aber nicht herausgelöst werden kann.

Zum Verständnis der Erbengemeinschaft

Am besten ist dies vergleichbar mit einem Luftballon voll werthaltigem Nachlass. Der Erbengemeinschaft, z.B. aus drei Erben, gehört dieser Luftballon gemeinschaftlich. Jedoch kann keiner der drei Erben seinen Anteil hiervon quasi herausschneiden.

Diese Erbengemeinschaft soll – abgesehen davon, dass es in der Regel immer Streit gibt – nicht dauerhaft bestehen bleiben. Vom anderen Ende her gedacht, ist es auch unmöglich, dass eine Erbengemeinschaft über Generationen hinweg einen Nachlass verwaltet (da auch die Mitglieder der Erbengemeinschaft ein natürliches Ende finden). Die Erbengemeinschaft ist daher grundsätzlich darauf angelegt, dass die Erbengemeinschaft beendet wird.

Eine Erbengemeinschaft kann dadurch beendet werden, dass zunächst sämtliche Nachlassverbindlichkeiten bezahlt werden und dann der Nachlass schlicht geteilt wird. Übrig bleibendes Geld ist z.B. einfach durch die Anzahl der Erben aufzuteilen. Schwieriger wird es, wenn Gegenstände vorhanden sind, die nicht aufgeteilt werden können, also vor allem Immobilien. Hier entzünden sich in der Regel Erbstreitigkeiten über die Frage, wie die Immobilie zu bewerten ist (siehe hierzu unseren Artikel im Bereich „Erbschaftssteuer“).

Erbengemeinschaft und Erbstreitigkeiten

Wenn sich die Erben über Teile nicht einigen können, müssen die jeweiligen Gegenstände verkauft werden. Der Erlös geht dann wieder in den Nachlass und wird am Ende verteilt.

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt jedoch nicht automatisch. Die Auseinandersetzung erfolgt nur dann, wenn einer der Miterben dies verlangt.

Dies ist im Übrigen einer der wenigen Ansprüche, die es überhaupt gibt, die niemals verjähren können. Also könnte ein Erbe (wenn er das erlebt), auch noch nach 100 Jahren die Auseinandersetzung verlangen.

Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gibt es zwei Wege: den guten Weg und der Erbstreit innerhalb der Erbengemeinschaft, der manchmal in einer Katastrophe endet. Schon im Vorfeld lohnt es sich in solchen Konstellationen daher, einen Anwalt für Erbrecht hinzuzuziehen.

Erbengemeinschaft: Gütliche Auseinandersetzung

Bei dem guten Weg einigen sich die Miterben darüber, wie die Auseinandersetzung erfolgen soll. Bei Immobilien können sich die Miterben darüber einigen, wer welche Immobilie zu welchem Preis übernehmen kann. Im Gegenzug erhalten die anderen Erben dann andere Gegenstände oder eine Abfindungszahlung.

Die Miterben können sich auch darüber einigen, dass z.B. ein einzelner Miterbe aus der Miterbengemeinschaft (gegen Abfindungszahlung) ausscheidet. So können einvernehmlich entweder Miterben oder einzelne Nachlassgegenstände abgeschichtet werden. Somit werden die Erbanteile und Nachlassgegenstände verteilt bewertet und im Zweifel verkauft. Es ergibt sich dann ein übriger Nachlassrestbetrag, der zwischen den Erben je nach ihrer Erbquote verteilt wird. Damit endet die Auseinandersetzung.

Erbengemeinschaft: Erbstreit innerhalb der Erbengemeinschaft

Bei der Erbstreit-Katastrophe ist nichts so, wie sich dies der Erblasser vorgestellt hat. Der Ursprung des Wortes Katastrophe ist altgriechisch und bedeutet Herab- oder Niederwendung zum Niedergang, eine recht treffliche Bezeichnung für das Resultat, was häufig am Ende eines Erbstreits innerhalb der Erbengemeinschaft erzielt wird.

Vorab: aufgrund der oftmals schlimmen Folgen dieser Erbstreitigkeiten muss es ein vorrangiges Ziel des Erblassers sein, dass er eine Erbengemeinschaft, die sich nicht einig ist, unbedingt vermeiden muss (vgl. hierzu unseren Artikel zum „Testament“).

Einigen sich die Miterben bei einer Miterbengemeinschaft nicht, so muss über jedes und alles gestritten werden. Es muss (im Zweifel gerichtlich) geklärt werden, was alles zum Nachlass gehört, was jeder Gegenstand umfasst und wie jeder Gegenstand bewertet wird.

Für jeden Gegenstand kann ein Sachverständigengutachten verlangt werden. Dies führt dazu, dass sich ein solcher Erbstreit unabsehbar in die Länge – und über Jahre hinaus – zieht. Wenn einmal alles geklärt scheint, kann ein Miterbe die Auseinandersetzung verlangen. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Miterben diese Auseinandersetzung auch erfüllen.

Im Zweifel muss ein Miterbe auf die Erbauseinandersetzung klagen. Dies ist leider etwas misslich: bei der Klage gibt es nur alles oder nichts. In der Klageschrift und im Antrag müssen sämtliche Gegenstände, alle Bewertungen und sämtliche Erb- und Anteilsquoten (auch sämtliche Pflichtteilsrechte, Ausgleichungsrechte und Ergänzungsrechte) enthalten sein. Dies führt zu einem Antrag, der mehrere Seiten umfasst. Stimmt dann nur ein Buchstabe nicht, so kann das Gericht den Antrag nur zurückweisen. Bei Erbauseinandersetzungsklagen gilt vor Gericht also nur: hopp oder top. In nahezu allen Fällen führt dies allerdings zu: flopp.

Eine ganz dringliche Empfehlung daher an jeden (potenziellen) Erblasser, dass er versucht, durch Testament das Entstehen einer Miterbengemeinschaft zu verhindern.