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Erbschaftsteuer vermeiden

Erbschaftsteuer zu vermeiden macht immer dann viel Freude, wenn es legal ist. Es gibt eine Fülle an Möglichkeiten, damit für Ihr jeweiliges Anliegen die Höhe der Erbschaftsteuer optimal gestaltet werden kann. Als Ihr Anwalt für Erbrecht in München unterstützen wir Sie gern beim Steuern sparen.

Die Gestaltung geht naturgemäß am besten vor einem Erbfall. Sie geht aber auch noch nach dem Erbfall.

Optimierung vor dem Erbfall

Vor einem Erbfall sind folgende Möglichkeiten denkbar (die folgenden Beispiele sind alle nicht besonders ausgefuchst, sondern eher simpel- dafür umso legaler).

Mehrfaches Ausnützen von Freibeträgen

Ein Kind hat z.B. gegenüber seinem Vater einen Freibetrag in Höhe von € 400.000,00. Dieser Freibetrag kann nicht nur einmal im Leben, sondern alle zehn Jahre genutzt werden. Damit kann eine Übertragung von Vermögen heute und in elf Jahren, wenn die Übertragung jeweils € 400.000,00 umfasst, insgesamt € 800.000,00, erbschafts- bzw. schenkungssteuerfrei, ermöglichen.

Ausnützen von Freibeträgen mehrerer Personen

Wenn ein Kind etwas erhalten soll, hat dieses Kind nicht nur den Freibetrag gegenüber dem Vater, sondern auch gegenüber der Mutter und auch die Mutter hat gegenüber dem Vater einen eigenen Freibetrag. Schenkt also der Vater z.B. der Mutter € 400.000,00, so ist dies bei der Mutter steuerfrei.

Die Mutter kann dann diesen Betrag dann dem Kind schenken. Das Kind hat gegenüber der Mutter einen Freibetrag von € 400.000,00. Damit ist diese Schenkung schenkungs- bzw. erbschaftssteuerfrei.

Der Vater kann dann seinerseits dem Kind ebenso noch einmal € 400.000,00 schenken. Das Kind hat gegenüber dem Vater einen eigenen Freibetrag von wieder € 400.000,00. Auch hier fällt keine Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer an. Damit ist auch diese Schenkung steuerfrei.

Im Ergebnis hat also das Kind € 800.000,00 schenkungsfrei bekommen.

Erzeugen von Freibeträgen

Ein Ehegatte hat einen besonders hohen Freibetrag in Höhe von € 500.000,00. Wenn die Verlobten nicht verheiratet sind, hat der Verlobte oder die Verlobte einen Freibetrag von nur € 20.000,00. Durch Heirat ergibt sich sofort der höhere Freibetrag in Höhe von € 500.000,00. Auch das kann eine Entscheidung zu einer Eheschließung sein.

Ich bin auch Fachanwalt für Familienrecht und berate Sie daher auch gerne im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ehevertrages.

Weitere Optimierungsmöglichkeiten

Durch Übertragung einer Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauches lässt sich der Wert des übertragenen Gegenstandes reduzieren. Wir beraten Sie gerne zur Frage der steuerlichen Bewertung der Immobilie und zum Abzug des Nießbrauches.

Schenkung oder Übertragung einer Risikolebensversicherung

Eine Risikolebensversicherung bietet in der Regel eine hohe Auszahlungssumme für den Überlebenden. Diese kann einem anderen geschenkt werden (z.B. durch Einräumung der Bezugsberechtigung). Dazu ist der Wert der Risikolebensversicherung zu ermitteln. Hier ist der Rückkaufswert im Zeitpunkt der Schenkung anzusetzen. Eine Risikolebensversicherung hat jedoch in der Regel nahezu keinen Rückkaufswert, da nur das Risiko abgesichert wird. Es fällt nahezu keine Steuer an.

Optimal ist weiter, wenn der Beschenkte auch Versicherungsnehmer wird und die Beiträge aus eigener Tasche  zahlt. Damit ist dann auch die Ablaufleistung vollständig erbschaftssteuerfrei.

Optimierung nach dem Erbfall

Auch nach einem Erbfall kann die Erbschaftsteuer noch optimiert und damit vermindert werden. Auch hier gibt es verschiedene – ganz legale – Möglichkeiten:

Ausschlagung gegen Abfindung

Ein Erbe kann die Erbschaft auch ausschlagen. In diesem Fall erbt er naturgemäß nichts. Bei z.B. gesetzlicher Erbfolge erben dann automatisch seine Kinder. Nun kann der Ausschlagende mit den Kindern vereinbaren, dass diese ihm einen Abfindungsbetrag für die Ausschlagung zahlen.

Diese Abfindung sollte nicht höher sein als der Freibetrag (hier des Erbes als Sohn in Höhe von € 400.000,00). Den weiteren Nachlass erben die Kinder zu gleichen Teilen. Damit würde z.B. bei einem Erbe über € 800.000,00 der Sohn ausschlagen, hierfür von seinen eigenen Kindern als Abfindung € 400.000,00 bekommen. Die beiden Kinder des ausschlagenden Erben erben damit jeweils die Hälfte, also noch € 200.000,00. Dies ist auch der Freibetrag der Enkel des Erblassers. Damit ist auch hier die Steuer auf Null herabgesetzt. Der Nachteil beim ausschlagenden Erben besteht natürlich darin, dass er anstelle des zu versteuernden Wertes von € 800.000,00 einen steuerfreien aber geringeren Betrag, hier also € 400.000,00 erhält.

 

Geltendmachung von Pflichtteilen

Oftmals vereinbaren Ehegatten im Rahmen eines Berliner Testamentes, dass sie wechselseitig Alleinerben sein sollen. In diesem Fall würden z.B. die Kinder nichts erben. Sie hätten ihren gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil.

Wenn die Kinder den Pflichtteilsanspruch geltend machen, so wird der Wert des Erbes reduziert. Damit erbt der Ehegatte des Verstorbenen weniger und kommt so auf eine geringere Steuerlast, wenn nicht auf eine Steuerlast von Null.

Zugewinnausgleich

Bei Ehegatten kommt noch eine Gestaltungsmöglichkeit hinzu. Wenn diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, kann der Ehegatte beim Erbfall zwei Möglichkeiten wählen: zum einen eine Pauschallösung (im Regelfall bei zwei Kindern) führt diese zu einem Erbanteil von 50 %.

Der Ehegatte kann aber auch eine Ausschlagungslösung wählen: er erhält dann (im eben genannten Fall) zunächst nur 1/8 des Nachlasses, dazu aber den Zugewinnausgleichsanspruch, der ihm güterrechtlich zusteht. Dies kann in Einzelfällen wirtschaftlich besser sein. Hinzu kommt, dass der richtig Zugewinnausgleichanspruch dann schon vom Gesetz her steuerfrei ist. Auch dadurch kann sich die Steuer reduzieren.

Ich bin auch Fachanwalt für Familienrecht und kann Sie gerade in der Schnittstelle zwischen Familienrecht und Erbrecht gut beraten. Hierzu ist insbesondere eine frühzeitige Prüfung bzw. Gestaltung eines Ehevertrages wirklich sinnvoll.

 

Bewertung von Immobilien

Befindet sich im Nachlass auch eine Immobilie, so muss diese zur Besteuerung auch bewertet werden. Die Bewertungsverfahren sind vom Gesetz her vorgegeben. Jedoch gibt es innerhalb diesem Bewertungsverfahren auch Stellschrauben, die mit Erfahrung angewendet zu einer niedrigeren Bewertung (und damit zu einer niedrigeren Steuer) führen können.

Als erfahrener Anwalt für Erbrecht bin im Umgang mit diesen Bewertungsvorschriften sehr geschult und kann damit spielen. Zudem besteht in geeigneten Fällen die Möglichkeit, durch ein Verkehrswertgutachten eines mit mir zusammenarbeitenden Sachverständigen für Immobilienbewertung einen geringeren Wert zu ermitteln. Vor- und Nachteile eines solchen Vorgehens müssen sorgsam abgewägt werden.