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Hier geht es um:
Inhalt des Erbscheins
Wer kann ihn beantragen?
Welche Angaben sind zu machen?
Wo beantrage ich den Erbschein?

Warum einen Erbschein?

Der Erbe erbt. Das bringt ihm aber noch nicht viel, denn keiner weiß es.  Wenn der Erbe sein Erbrecht irgendwie wahrnehmen will, muss er sein Erbrecht auch nachweisen können- Dazu dient der Erbschein.

Die Problematik des Erbnachweises beginnt schon dann, wenn der Erbe vom Konto des Verstorbenen abheben will, sei es auch zur Begleichung von Begräbniskosten (etwas anderes kann dann gelten, wenn der Erbe z.B. eine Vorsorgevollmacht hat, siehe hierzu Artikel zur Vorsorgevollmacht).

Wichtig ist der Erbschein auch dann, wenn ein Grundstück im Nachlass ist. Der Erbe braucht zur Legitimation gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel einen Erbschein (auch hier gilt wieder: ausnahmsweise kann auch eine Vorsorgevollmacht ausreichen – in Einzelfällen auch ein notarielles Testament).

Was steht im Erbschein?

Der Erbschein gibt zunächst einmal an, wer verstorben ist. Er gibt dann weiter an, wer Erbe geworden ist. Dies kann ein Alleinerbe sein und dies können gemeinschaftliche Erben sein (also Miterben, siehe unseren Artikel zum Thema „Erbengemeinschaft“).

Im Erbschein kann aber auch stehen, dass der Erblasser z.B. Testamentsvollstreckung angeordnet hat oder der Erbe nur Vorerbe (vor dem Nacherben) sein soll.

Wer kann einen Erbschein beantragen?

Einen Erbschein beantragen kann jeder, der meint, Erbe geworden zu sein. Dies kann natürlich der Alleinerbe sein. Dies kann aber auch jeder sein, der meint, Miterbe zu sein.

Weiter können in bestimmten Fällen Vorerben und Nacherben einen Erbschein beantragen. Weiter haben Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ein Antragsrecht.

Welche Angaben sind zur Beantragung eines Erbscheins zu machen?

Der Erbscheinsantrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Zum Erblasser: genaue Personalien, Staatsangehörigkeit, letzten Wohnsitz, Todeszeit und Sterbeort.
  • Das Abstammungsverhältnis oder sonstige Verhältnis, auf dem das Erbrecht des Erben beruhen soll:
  • Wenn es ein Testament oder sonstige Verfügung von Todes wegen gibt: die Angabe dieser Verfügung
  • weitere Personen, die für das Erbrecht von Bedeutung sein können
  • Bei Miterben die Angabe der Erbquoten
  • Eine eidesstattliche Versicherung, dass die Angaben im Antrag richtig sind.

Die eidesstattliche Versicherung hat es in sich: sie löst Kosten aus. Die eidesstattliche Versicherung kann man nicht einfach schriftlich vornehmen. Sie muss erklärt werden. Dies geht zum einen vor dem Nachlassgericht, zum anderen vor einem deutschen Notar.

In der Regel ist es so, dass bei einem Notar ein Termin schneller zu bekommen sein wird. Der Nachteil beim Notar ist jedoch, dass dieser Umsatzsteuer verlangt. Das Nachlassgericht verlangt keine Umsatzsteuer. Dies macht immerhin 19 % der Kosten damit aus.

Wo beantrage ich den Erbschein?

Der Erbschein muss beim richtigen Nachlassgericht beantragt werden. Die Zuständigkeit des richtigen Gerichtes ist natürlich gesetzlich geregelt. In der Regel ist das Nachlassgericht zuständig, bei dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

Hat der Erblasser aber z.B. keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, so muss ein anderes Nachlassgericht zuständig sein. Dies kann das Amtsgericht Schöneberg in Berlin sein; dies kann aber, insbesondere wenn Nachlassgegenstände sich an einem bestimmten Ort befinden, auch das dieser Gegenstände nächstgelegene Nachlassgericht sein.

Wir beraten Sie als Anwaltskanzlei für Erbrecht in München gerne im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens.

Unsere Klienten schätzen unsere Beratung immer dann, wenn nicht alles glattläuft. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Testament nicht ganz klar angibt, wer Erbe ist. Dies kann aber auch sein, wenn es mehrere sich widersprechende Testamente gibt. Ein Testament kann unwirksam sein, wenn

  • der Erblasser nicht mehr testieren konnte, weil er z.B. geschäftsunfähig war oder
  • einen bindenden Erbvertrag bestehen hatte oder
  • wenn nicht ganz klar ist, wer mit welcher Quote erben soll.