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Pflichtteilsergänzung

Nun könnte ein Erblasser, der einen Pflichtteilsberechtigten gänzlich ausschalten will, auf die Idee kommen, sein Vermögen schlichtweg zu verschenken. Wenn im Nachlass dann nichts mehr vorhanden ist, könnte, so denkt er, auch kein Pflichtteilsanspruch entstehen.

Der Gesetzgeber hat dies jedoch leider vorhergesehen. Er hat daher den Pflichtteilsergänzungsanspruch erfunden.

Für den Anspruchsberechtigten der Pflichteilsergänzung ist gesondert zu berechnen, was alles in den Nachlass fällt. Zum einen natürlich das, was zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden ist. Es wird aber dann – fiktiv – dem Nachlass das hinzugerechnet, was der Erblasser in der Regel in den letzten zehn Jahren an einen Dritten verschenkt hat. Aus diesem erhöhten fiktiven Nachlass wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet. Diesen kann der Pflichtteilsergänzungsanspruchsberechtigte vom Erben zusätzlich fordern.

Damit ist der Pflichtteilsberechtigte wieder so gestellt, als hätte der Erblasser nichts verschenkt.

Wenn der Erbe aber keinen Nachlass mehr erhalten hat, so kann sich der Pflichtteilsberechtigte tatsächlich auch an den Beschenkten wenden. Von diesem kann er die Herausgabe des Geschenkten verlangen (solange sein Pflichtteilsergänzungsanspruch reicht und solange der Beschenkte noch die Sache hat). Alleine verschenken hilft also nicht, den Pflichtteilsberechtigten zu „benachteiligen“. Zur Reduzierung bzw. Dämpfung der Pflichtteilsansprüche müssen daher andere Wege beschritten werden.

Wir als spezialisierte Anwaltskanzlei für das Erbrecht können Sie in diesen Belangen kompetent beraten- Nehmen Sie also gerne Kontakt mit uns auf.