Leibrente als Alternative zum Unterhalt?
/ 27 März 2014 / No CommentsBei nachehelichen Unterhaltszahlungen gibt es oft großes Streitpotential. Wäre es da nicht einfacher, eine Leibrente zu vereinbaren, die ja ebenfalls eine regelmäßige Zahlung darstellt?
Ausgangslage
Unterhalt und Leibrente sind zunächst beides regelmäßig wiederkehrende Leistungen (wenn auch der Unterhalt grundsätzlich monatlich, die Leibrente grundsätzlich jährlich zu zahlen ist). Die Regelungen zur Leibrente sind einfach. Im BGB finden sich nur drei kurze Paragraphen. Die Regelungen zum Nachehelichenunterhalt hingegen sind vielschichtig – es gibt Regelungen, die zu einer Abänderbarkeit des Unterhalts führen können (fiktives Einkommen, Verwirkung des Unterhaltes, Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltes); zudem ist die Unterhaltsermittlung nicht ganz einfach (Unterhaltstatbestand, Einsatzzeit, Elementar- und Vorsorgeunterhalt). In diesem Rahmen ist es für beide (den Unterhaltsberechtigten und den Unterhaltsverpflichteten) nicht immer ganz absehbar, wie sich die Unterhaltszahlung entwickelt. Gerade die Abänderungsmöglichkeiten führen dann oft zu Streit.
Gestaltungsspielraum
Zunächst ist es rechtlich zulässig, den Nachehelichenunterhalt durch eine Vereinbarung über eine Leibrente zu ersetzen. Damit kann eine Leibrente grundsätzlich eine Alternative zum Unterhalt sein. Die Konditionen der Leibrente können zudem speziell vereinbart werden: die Leibrente als monatliche Zahlung, in Verbindung mit einer Wertsicherungsklausel, mit einer Befristung oder mit der Möglichkeit, zu einem bestimmten Zeitpunkt gegen eine Abfindungssumme die restliche Leibrente abzugelten. Zudem können Klauseln vereinbaren werden, dass die Leibrente z. B. bei Wiederheirat des Leibrentenberechtigten endet. Die Einfachheit einer Leibrente sollte im Ergebnis dann aber nicht dazu führen, dass sie so ausdifferenziert geregelt wird, dass sie einem Unterhaltsanspruch (mit Befristung, Begrenzung oder Verwirkung) wieder vollständig angenähert wird.
Nachteil
Der Einfachheit der Leibrente steht jedoch ein Nachteil gegenüber: Die Zahlungen auf die Leibrente sind steuerrechtlich beim Verpflichteten keine Sonderausgabe (anders beim Unterhalt, als Sonderausgabe bis zu maximal € 13.805,00 im Kalenderjahr).
Wenn beide Beteiligten jedoch eine höhere Sicherheit durch weniger Abänderungsmöglichkeiten suchen, ist die Leibrente sicher eine überlegenswerte Alternative.