Testament und Form: nichts was es nicht gibt – RA Pfab

von Pfab Philipp / 16 Juli 2015 / Keine Kommentare

Ein Testament kann eigentlich sehr einfach errichtet werden. Ein Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Das klingt doch eigentlich einfach. Viele meinen es aber dann, es mit der Vorschrift nicht ganz so genau nehmen zu müssen. Es wird gebastelt, verändert oder es verschwindet etwas. Die Rechtsprechung hat sich daher immer wieder mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das, was ein Testament sein soll, tatsächlich ein Testament ist. Die Frage dabei ist dann immer, ob die gesetzliche Formvorschrift, siehe oben, eingehalten wird.

Drei Fälle

Die Rechtsprechung hatte in der letzten Zeit so drei Fälle zu entscheiden, bei denen jeweils festgestellt wurde, dass ein Testament tatsächlich nicht vorlag

  • Zwei-Aufkleber-Fall

In diesem Fall hatte der Testamentserrichter einen normalen Umschlag genommen. Auf diesen hatte er zwei Aufkleber, einen links, einen rechts, geklebt. Auf dem linken Aufkleber machte er sein Testament, sinngemäß: Meine Ehefrau ist meine Haupterbin. Auf dem anderen Aufkleber unterschrieb er mit Ort und Datum.

Hierzu meinte das OLG Hamburg, 2 W 80/13, dass dies kein Testament sei. Dem Testamentserrichter müsse doch klar sein, dass unter diesen Umständen nicht von einem Testament ausgegangen werde. Also würde der äußere Anschein gegen einen Testierwillen sprechen. Zudem – und das war der wichtigere Grund – war auf dem einen Aufkleber das Testament, die Unterschrift aber auf dem anderen Aufkleber. Damit ist das Testament selbst nicht unterschrieben. Die beiden Aufkleber gehören auch nicht so zusammen, dass diese nicht manipuliert werden könnten. Somit konnte das Gericht einfach annehmen, dass kein Testament vorläge, weil der Formmangel hier durchschlagen würde.

  • Ergänzung: Alleinerbin

Ein weiterer Fall wurde vom OLG Stuttgart, 8 W 387/14, entschieden. Hier hatte der Testamentserrichter eine Vollmacht ausgestellt. Später ergänzte er dann handschriftlich die Worte „Alleinerbin bei Tod danach“. Das Gericht sah hierin keine wirksame Erbeinsetzung. Hintergrund ist hier, dass der Name des Erben nicht erwähnt wird.  Wenn aber der Name unklar ist, muss der Restteil des Textes gedanklich weggenommen werden. Wenn sich dann eindeutig ergibt, welche Person der Erbeinsetzung sein soll, so ist diese wirksam. Wenn aber bei der genannten Vollmacht der Restteil weggedacht wird, ergibt sich aus dem Resttext nicht mehr, wer überhaupt Erbe sein soll. Also war auch hier das Testament unwirksam.

  • Unzusammenhängende Blätter

Ein dritter Fall wurde vom OLG Köln entschieden, 2 WX 299/13. Hier hatte ein Testamentserrichter verschiedene Blätter maschinenbeschrieben. Diese waren inhaltlich nicht geordnet und auch äußerlich nicht zusammengeheftet. Am Ende der maschinengeschriebenen Zeilen hatte er unterschrieben. Sodann hat er ein handschriftlich geschriebenes (aber nicht unterschriebenes) Testament als nächste Seite angeheftet.

Nach dem Vorstehenden dürfte schon klar sein, dass es schon schwierig ist, aus der Unterschrift und dem maschinengeschriebenen Blatt eine Unterschrift unter einen eigengeschriebenen Text zu verstehen. In diesem Sinne hat auch das Gericht entschieden. Es wäre möglich, die Unterschrift unter die maschinengeschriebenen Zeilen als Oberschrift zu bezeichnen (für das dahinter geheftete Testament). Die Oberschrift ist aber dann wieder keine Unterschrift im Sinne des Gesetzes. Also auch hier: das Testament war unwirksam.

Über den Autor:

Philipp Pfab ist seit 2002 Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Pfab in München Pasing.

Als Fachanwalt für Erbrecht bin ich für Beratungen zum Erben gerüstet. Mein Schwerpunkt liegt bei der steuerlichen Bewertung und Übertragung von Immobilien sowie der Abgabe von Schenkungssteuer- und Erbschaftssteuererklärungen. Ich übernehme auch diese Steuerverfahren.

Zudem helfe ich bei Gestaltungen der Erbfolge und des Nachlasses (z. B. Testament) und nach einem Erbfall bei der sinnvollen Regelung des Nachlasses.