Zeitschranke II: Achtung bei Unterhalt
/ 01 Juli 2013 / No CommentsOftmals hat bei getrennten oder geschiedenen Ehegatten einer gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt. Neben Trennungs- oder Nachehelichenunterhalt ist oft auch ein Kindesunterhaltsanspruch gegeben.
Doch Vorsicht: Der Unterhalt kann nicht beliebig rückwirkend geltend gemacht werden. Unterhalt kann nur dann gefordert werden, wenn er auch tatsächlich geltend gemacht wird/wurde. Es reicht für die Geltendmachung zunächst aus, den Gegner zur Auskunft über sein Einkommen aufzufordern. Bis zu diesem Zeitpunkt rückwirkend kann dann später noch der Unterhalt gefordert werden (genauer: bis zum 01. des Monats, in dem das Auskunftsschreiben dem anderen zuging).
Die gleiche Wirkung hat eine Aufforderung zur Zahlung eines konkreten Unterhalts (also eines bestimmten Zahlbetrags) ab einem bestimmten Zeitpunkt. Der andere weiß auch dann genau, auf welche Unterhaltshöhe er sich einstellen muss. Doch Achtung: Wird zu wenig Unterhalt berechnet und gefordert, so tritt auch nur in dieser Höhe die rückwirkende Zahlungspflicht ein. Wird allerdings zu viel Unterhalt gefordert, tritt Verzug zumindest in der richtigen Unterhaltshöhe ein – die Zuvielforderung ist daher insoweit unschädlich.
Ausnahmsweise können Unterhaltsteile auch für eine Zeit vor Auskunftsverlangen, Klageantrag oder Verzugseintritt verlangt werden. Dies gilt zum einen für Sonderbedarf (also Bedarf, der die üblichen Sätze der Düsseldorfer Tabelle übersteigt) und, wenn rechtliche Gründe (z. B. eine fehlende Vaterschaftsfeststellung) oder tatsächliche Gründe (der Unterhaltspflichtige hat einen unbekannten Aufenthaltsort), gegeben sind, bei denen dem Unterhaltsberechtigten die verspätete Geltendmachung nicht vorwerfbar ist.