Zur Frage des Unterschrifterfordernisses bei eigenhändigen Testamenten

von Pfab Philipp / 15 November 2024 / Keine Kommentare

Ein aktueller Fall: Zur Frage des Unterschrifterfordernisses bei eigenhändigen Testamenten

Die Gestaltung eines rechtswirksamen Testaments ist entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden und den letzten Willen unmissverständlich festzuhalten. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München beleuchtet die Bedeutung der Unterschrift und die Anforderungen an eigenhändige Testamente (§ 2247 BGB). Der richtige Aufbau eines Testaments und die Beachtung aller gesetzlichen Anforderungen sind essenziell, um die Wirksamkeit des Dokuments sicherzustellen und zukünftige Probleme zu vermeiden. Besonders die Unterschrift spielt hierbei eine zentrale Rolle, da sie die Verbindlichkeit und Ernsthaftigkeit der letztwilligen Verfügung dokumentiert. Das Urteil des OLG München zeigt erneut auf, wie wichtig eine klare und ordnungsgemäße Testamentserstellung ist, insbesondere wenn es darum geht, familiäre Streitigkeiten im Erbfall zu vermeiden. Für ein rechtssicheres Testament empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Erbrecht, insbesondere in München.

Warum ist die Unterschrift bei Testamenten so wichtig?

Eine eigenhändige Unterschrift am Ende des Testaments dient als räumlicher Abschluss und dokumentiert die Ernsthaftigkeit der Verfügung. Das OLG München stellte klar: „Eine Unterschrift soll sicherstellen, dass keine späteren Zusätze vorgenommen werden.“ (OLG München, Beschluss vom 9.8.2024 – 33 Wx 115/24) Die Unterschrift muss grundsätzlich am Ende des Testaments erfolgen. Es genügt nicht, wenn der Namenszug des Erblassers lediglich neben oder oberhalb des Textes steht, es sei denn, Platzmangel rechtfertigt dies. Nur die Unterschrift am Ende garantiert die Echtheit und Verbindlichkeit der Urkunde und verhindert jegliche nachträglichen Änderungen. Ohne eine korrekte Unterschrift könnte das Testament insgesamt unwirksam sein, was zu einer automatischen Anwendung der gesetzlichen Erbfolge führt und den letzten Willen des Erblassers ignoriert. Daher sollte die Unterschrift immer mit Bedacht und am richtigen Platz erfolgen, um spätere Probleme zu vermeiden. Lassen Sie sich hierbei von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht beraten.

Konkreter Fall: Was entschied das OLG München?

Im vorliegenden Fall legte der Sohn eines britischen Staatsbürgern ein Schriftstück vor, das aus einem maschinengeschriebenen Teil („LAST WILL AND TESTAMENT“) und einer handschriftlichen Namensliste mit Prozentangaben bestand. Der Namenszug des Erblassers befand sich rechts neben der Liste, obwohl unterhalb ausreichend Platz war. Diese Situation führte zu einem Rechtsstreit, der klären sollte, ob das Dokument als gültiges Testament anerkannt werden kann oder nicht.

Das Urteil:

1. **Formmangel**: Der Namenszug rechts neben dem Text erfüllt nicht das Unterschriftserfordernis nach § 2247 BGB. Dies bedeutet, dass das Testament aufgrund der fehlenden korrekten Platzierung der Unterschrift als unwirksam angesehen wird. Die Anforderungen an eine gültige Unterschrift sind strikt und dienen dazu, Manipulationen zu verhindern und die Ernsthaftigkeit der Verfügung zu unterstreichen. 2. **Fehlender Testierwille**: Ohne die maschinengeschriebene Überschrift war kein Testierwille erkennbar. Diese Überschrift wurde jedoch als formunwirksam beurteilt, da maschinengeschriebene Teile nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Testierwille muss klar und ohne Zweifel erkennbar sein, und das gesamte Dokument muss handschriftlich erstellt und unterschrieben werden, um die Gültigkeit sicherzustellen. Anwälte für Erbrecht in München können hier entscheidende Unterstützung leisten. 3. **Kein Rückgriff auf ausländisches Recht**: Das Testament entsprach auch nicht den Anforderungen nach englischem Recht, da es an der Bestätigung durch zwei Zeugen mangelte. Dies zeigt, dass selbst bei internationalen Sachverhalten die Formvorschriften strikt eingehalten werden müssen. Es reicht nicht aus, nur teilweise die Anforderungen des deutschen oder ausländischen Rechts zu erfüllen.

Praxistipps zur Testamentserstellung

Eigenhändigkeit sicherstellen

Ein Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Vermeiden Sie es, maschinengeschriebene Elemente in das Testament zu integrieren. Jede Form der Maschinenschrift kann zur Unwirksamkeit des gesamten Dokuments führen, da die Gesetzgebung nur eigenhändige Testamente anerkennt. Dies stellt sicher, dass das Testament authentisch ist und ohne Einfluss Dritter verfasst wurde. Ein eigenhändiges Testament bietet zudem die Garantie, dass es vollständig der Wille des Erblassers ist. Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie umfassend beraten und sicherstellen, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind.

Über den Autor:

Philipp Pfab ist seit 2002 Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Pfab in München Pasing.

Als Fachanwalt für Erbrecht bin ich für Beratungen zum Erben gerüstet. Mein Schwerpunkt liegt bei der steuerlichen Bewertung und Übertragung von Immobilien sowie der Abgabe von Schenkungssteuer- und Erbschaftssteuererklärungen. Ich übernehme auch diese Steuerverfahren.

Zudem helfe ich bei Gestaltungen der Erbfolge und des Nachlasses (z. B. Testament) und nach einem Erbfall bei der sinnvollen Regelung des Nachlasses.