Pflichtteil des Erbes einfordern: Alles, was Sie wissen müssen

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Wer seinen Pflichtteil geltend machen will, muss einige Punkte beachten. Die wichtigsten Fragen beantworte ich als Anwalt für Erbrecht in München hier im Folgenden. Gerne berate ich Sie auch ausführlich in meiner Kanzlei in München-Pasing, wenn Sie Ihren Pflichtteil des Erbes einfordern möchten. Kontaktieren Sie mich jetzt!

Pflichtteil des Erbes einfordern – Wann habe ich einen Pflichtteilsanspruch?

Es gibt zwei Gründe, weshalb jemand einen Pflichtteilsanspruch haben kann:

Enterbung

Das ist der klassische Fall: jemand wurde enterbt und hat daher nun einen Anspruch darauf, den Pflichtteil des Erbes einzufordern.

Wer enterbt werden kann bemisst sich demnach, wer eigentlich grundsätzlich als Erbe in Betracht kommt. Sind z.B. zwei Ehegatten verheiratet und haben diese zwei gemeinsame Kinder, so würde bei der gesetzlichen Erbfolge gelten, dass der überlebende Ehegatte zusammen mit beiden Kindern erben würde. Diese bilden dann eine Erbengemeinschaft.

Grundsätzlich gilt: Wer Erbe wird, ist nicht pflichtteilsberechtigt.

Nun können die Ehegatten ein Testament machen, in dem sie z.B. den überlebenden Ehegatten als Alleinerben einsetzen. Wenn nur eine Person als Erbe eingesetzt wird, sind in dieser Konstellation die beiden Kinder tatsächlich enterbt.

Die Kinder würden damit im Versterbensfall des ersten Ehegatten leer ausgehen. Das Gesetz gibt diesen Kindern aber einen Ersatzanspruch, eben den Pflichtteilsanspruch.

Der Pflichtteilsberechtigte ist dann nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Er steht außerhalb der Erbengemeinschaft. Er hat als Ersatzanspruch dann einen reinen Geldanspruch gegen den Erben, kann also den Pflichtteil des Erbes einfordern.

Wer kommt grundsätzlich als Pflichtteilsberechtigte in Betracht?

Das Gesetz gibt nicht allen in einer Familie irgendwie beteiligten Personen oder sonst nahestehenden Personen ein Pflichtteilsanspruch. Pflichtteilsberechtigte können nur nahe Angehörige sein: Die Ehegatten, die Kinder und, ist der Erblasser kinderlos, die Eltern des Erblassers. Wenn diese nach der gesetzlichen Erbfolge Erben wären, in dem Testament aber enterbt wurden, dann haben diese Personen einen Pflichtteilsanspruch. Dies bedeutet auch, dass andere Personen, z.B. Bruder oder Schwester des Erblassers niemals einen Anspruch haben können, den Pflichtteil des Erbes einzufordern.

Das ist der Standardfall.

Ausschlagung eines belasteten Erbteils

Der andere Fall, bei der eine Pflichtteilsberechtigung entsteht ist folgende:

Jemand wird in einem Testament zwar als Erbe eingesetzt. Der Erbteil ist aber durch eine weitere Anordnung belastet, sodass dieser Erbteil weniger Wert hat. Eine solche Anordnung kann z.B. eine Testamentsvollstreckung für die Dauer von zehn Jahren sein. In diesem Fall kann der Erbe für 10 Jahre nicht über seinen Erbteil verfügen. Eine Anordnung kann auch die Anordnung von Nacherbfolge sein. In diesem Fall müsste der Erbe das ihm Vererbte für einen weiteren Nacherben verwalten. Er kann z. B. eine Immobilie nur nutzen, nicht aber verkaufen. Auch das ist eine Belastung, die den Wert eines Erbteiles massiv beeinträchtigt.

Bei solchen Beeinträchtigungsfällen gibt das Gesetz diesem Erben die Möglichkeit, das belastete Erbe auszuschlagen und an dessen Stelle den Pflichtanteil des Erbes einzufordern.

Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Grundsätzlich hängt der Pflichtteilsanspruch von mehreren Faktoren ab. Gesetzlich klingt es noch einfach: Der Anspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils: der Anspruch hängt also von der gesetzlichen Erbquote ab. Damit muss zunächst der gesetzliche Anteil ermittelt werden.

Der gesetzliche Erbteil hängt davon ab, ob der Erblasser verheiratet war, welchen Güterstand und wie viele Kinder er hatte. Gleiches gilt auch für eingetragene Lebenspartner.

Dies bedeutet zum Beispiel bei einem üblichen Fall: die Ehegatten sind verheiratet, leben im gesetzlichen Güterstand und haben zwei gemeinsame Kinder:

Für den Ehegatten

Der Ehegatte erbt gesetzlich die Hälfte des Nachlasses. Sein Pflichtteil wäre dann ein Viertel.

Bei Ehegatten muss man aber genau prüfen, ob nicht eine andere Variante für ihn noch günstiger wäre: Wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, kann es sein, dass es für diesen Ehegatten günstiger ist, nur einen kleinen Pflichtanteil des Erbes einzufordern und zusätzlich den Zugewinn, der ihm bei Scheidung der Ehe zustehen würde. Das muss man aber im Einzelfall genau berechnen.

Rechtsanwalt Herr Pfab

Für die Kinder

Die Kinder teilen sich gesetzlich den Rest der Erbschaft, der nach dem gesetzlichen Erbteil des Ehegatten noch übrig ist. Wenn also der Ehegatte die Hälfte erbt, erben die Kinder zusammen die andere Hälfte; jedes Kind also ein Viertel. Damit beträgt der Pflichtteil eines jeden Kindes je ein Achtel.

Je nachdem, wie viele Kinder vorhanden sind, kann sich die gesetzliche Quote verändern; damit verändert sich auch der Pflichtteilsanspruch. Ich berechne Ihnen Ihren Pflichtteilanspruch und berate Sie ausführlich in allen Belangen rund um das Thema “Pflichtteil des Erbes einfordern”.

Wie erfahre ich überhaupt, ob ich einen Pflichtteil des Erbes einfordern kann?

In Deutschland werden Nachlassverfahren beim Nachlassgericht, das ist eine Abteilung vom Amtsgericht, geführt. Das Nachlassgericht hat die Aufgabe, die Erben zu ermitteln. In diesem Zusammenhang prüft das Nachlassgericht auch, ob Testamente vorhanden sind. Wenn Testamente vorhanden sind, werden diese eröffnet. Ein Testament wird immer dann gemacht, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll. In der Regel sind einige Personen dann als Erben eingesetzt, andere enterbt. Das Gericht ermittelt dann die möglichen Pflichtteilsberechtigten, also Ehegatten, Kinder und Eltern. Wenn diese als gesetzliche Erben in Betracht kommen, durch das Testament aber enterbt wurden, haben diesen einen Anspruch, den Pflichtteil des Erbes einzufordern. Das ermittelt das Gericht selbstständig und schreibt dann die Pflichtteilsberechtigten direkt an. Dazu verschickt das Gericht ein Hinweisblatt, wie der Pflichtteil geltend gemacht werden kann.

Pflichtanteil

Was muss ich für die Geltendmachung des Pflichtteils tun?

Der Pflichtteilsanspruch entsteht tatsächlich nicht selbstständig. Der Pflichtteilsanspruch muss aktiv gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Nur wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst aktiv wird und den Pflichtteil des Erbes einfordert, entsteht sein Anspruch. Gerne unterstütze ich Sie dabei als Fachanwalt für Erbrecht in München. Kontaktieren Sie mich jetzt!

Wird der Pflichtteilsberechtigte selbst nicht aktiv, entsteht der Anspruch tatsächlich nicht. In der Praxis ist es selten, dass Erben freiwillig auf Pflichtteilsberechtigte zukommen und größere Summen zahlen.

Welche Fristen gibt es hier?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt tatsächlich nach drei Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Wer also beispielsweise vier Jahre mit der Geltendmachung wartet, kommt zu spät. Der Anspruch ist dann verjährt, und der Erbe muss nichts mehr auszahlen. Ich helfe Ihnen dabei, den Pflichtteil Ihres Erbes fristgerecht einzufordern!

Wie berechnet man den Pflichtteils­anspruch?

Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich grundsätzlich aus zwei Vermögensmassen:

Der Nachlass

Der Pflichtteilsanspruch bezieht sich auf den kompletten Nachlass, der zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden ist. Alle Aktiva, etwa Bargeld, Bankvermögen oder Immobilien, sind bei der Berechnung einzubeziehen. Auch Passiva, beispielsweise bestehende Darlehen, sind zu berücksichtigen. Vom ermittelten Saldo erhält der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch in Höhe seiner Pflichtteilsquote.

Wenn der Pflichtteilsberechtigte nur Anspruch auf den vorhandenen Nachlass hätte, könnte der Erblasser den Pflichtteilsanspruch leicht minimieren, indem er sein Vermögen rechtzeitig vor dem Tod verschenkt. Dann wäre kein Nachlass mehr vorhanden, aus dem der Pflichtteilsberechtigte Ansprüche geltend machen könnte.

Das kann ja nicht so einfach sein. Daher muss beim Pflichtteilsanspruch eine zweite Vermögensmasse berücksichtigt werden:

Der ergänzungspflichtige Nachlass

Der Nachlassberechnung wird zudem alles hinzugerechnet, was der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat. Dadurch bringt es dem Erblasser grundsätzlich nichts, sein Vermögen frühzeitig zu verschenken, da der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf diese Weise erhalten bleibt, er also den Pflichtteil des Erbes trotzdem einfordern kann.

Pflichtteil des Erbes einfordern – Wie wird der Nachlass bewertet?

Bewertung des ergänzungspflichtigen Nachlasses

Bei der Bewertung von Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, gelten besondere Regelungen. Es ist zunächst zu prüfen, ob alle Schenkungen berücksichtigt werden müssen oder Einschränkungen bestehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch legt hierzu die Rahmenbedingungen fest. Grundsätzlich sind Schenkungen nur dann relevant, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt sind. Ältere Schenkungen sind nur dann einzubeziehen, wenn sie an den Ehegatten erfolgten oder wenn sich der Erblasser Nutzungsrechte vorbehalten hat. Typischerweise handelt es sich hierbei um Immobilienübertragungen mit Nießbrauchsvorbehalt; in solchen Fällen werden alle Schenkungen berücksichtigt.

Der Wert der Schenkung wird zum Zeitpunkt der Schenkung bestimmt. Bei Geldschenkungen ist die Bewertung einfach. Schwieriger gestaltet sich die Bewertung von Immobilien, deren Wert zum zurückliegenden Zeitpunkt festgestellt werden muss. Auch hier erfolgt die Wertermittlung in der Regel durch ein Sachverständigengutachten.

Besonderheit bei der Bewertung innerhalb der Zehnjahresfrist

Für alle Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist gibt es eine Besonderheit: Der Wert des geschenkten Gegenstandes wird pro Jahr um 10 % reduziert, bis nach Ablauf von zehn Jahren der Gegenstand nicht mehr berücksichtigt wird. Wer also den Pflichtteilsberechtigten möglichst leer ausgehen lassen möchte, sollte Vermögen frühzeitig verschenken. Allerdings bedeutet dies gleichzeitig, dass man selbst auf das verschenkte Vermögen keinen Zugriff mehr hat.

Bewertung des vorhandenen Nachlasses

Der vorhandene Nachlass wird bewertet, indem jeder Gegenstand zu seinem aktuellen Marktpreis am Stichtag, dem Todestag, angesetzt wird. Bei Bargeld entspricht die Bewertung naturgemäß dem tatsächlichen Betrag, während Bankvermögen oder Depotwerte ebenfalls mit ihrem Wert zum Todestag berücksichtigt werden. Komplizierter gestaltet sich die Bewertung von Immobilien, da Immobilien selten genau zum Stichtag verkauft werden. Daher ist in diesen Fällen kein direkter Marktpreis verfügbar, und die Bewertung erfolgt durch einen Sachverständigen. Sobald alle Gegenstände ermittelt und bewertet sind, steht der Wert des Nachlasses endgültig fest und der Pflichtteil des Erbes kann eingefordert werden.

Pflichtteil des Erbes einfordern – Besonderheit beim ergänzungspflichtigen Nachlass

Eine weitere Besonderheit gilt, wenn der Erblasser direkt an den Pflichtteilsberechtigten Schenkungen vorgenommen hat. Diese werden zunächst ebenfalls berücksichtigt, wenn der Pflichtteil des Erbes eingefordert wird. Der Pflichtteilsberechtigte muss jedoch den Wert der erhaltenen Schenkungen von seinem Pflichtteilsergänzungsanspruch wieder abziehen und sich auf seinen Anspruch anrechnen lassen. Schon kleinere Schenkungen können daher erhebliche Auswirkungen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.

Diese Strategie wird auch als „offene Flucht in die Pflichtteilsergänzung“ bezeichnet: Der Erblasser verschenkt gezielt Vermögen an den Pflichtteilsberechtigten, um so das Endvermögen möglichst gering zu halten. Zwar entsteht dadurch ein Ergänzungsanspruch, dieser reduziert sich jedoch erheblich durch die bereits erhaltenen Schenkungen, sodass letztendlich oft wenig bis gar nichts verbleibt, wenn der Pflichtteil des Erbes eingefordert wird.

Wie erfahre ich, was der Erblasser an Vermögen hatte?

Pflichtteilsberechtigte stehen häufig vor dem Problem, dass sie nur wenig oder gar keine Kenntnis über das Vermögen des Erblassers haben. Oftmals ist der Kontakt zum Erblasser abgebrochen, weshalb sich die Berechtigten keine genaue Vorstellung vom Umfang des Nachlasses machen können, bevor sie ihren Pflichtteil des Erbes einfordern.

Um dieses Problem zu lösen, stehen dem Pflichtteilsberechtigten verschiedene Rechte auf Auskunft und Wertermittlung zu.

Auskunftsrecht

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über das Vermögen des Erblassers verlangen. Ist dem Erben das Vermögen nicht bekannt, muss er die notwendigen Informationen selbstständig ermitteln. Der Pflichtteilsberechtigte kann zudem verlangen, dass ihm ein vollständiges und korrektes Nachlassverzeichnis übermittelt wird.

Wertermittlung

Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, vom Erben die Wertermittlung bestimmter Vermögensgegenstände zu verlangen. Eine Bewertung ist bei eindeutigen Vermögenswerten wie Bargeld oder Aktien nicht erforderlich. Sie ist jedoch notwendig, wenn der Wert eines Gegenstandes nicht unmittelbar klar ist, beispielsweise bei Immobilien oder anderen Wertgegenständen.

Rechtsanwalt Herr Pfab

Pflichtteil des Erbes einfordern – Wie läuft die Bewertung ab?

Auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten muss der Erbe für bestimmte Gegenstände ein Sachverständigengutachten einholen. Dabei kann der Erbe den Sachverständigen selbst auswählen, trägt jedoch auch die Kosten für das Gutachten.

Der Sachverständige bewertet beispielsweise Immobilien, wertvolle Uhren oder Fahrzeuge. Dieses Gutachten muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung stellen. Mit diesen Informationen kann der Pflichtteilsberechtigte dann seinen exakten Pflichtteilsanspruch berechnen und seinen exakten Pflichtteil des Erbes einfordern.

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Ich unterstütze Sie bei der Klärung Ihrer Fragen und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche – professionell und diskret.

Was tun, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erben nicht vertraut?

In diesem Fall bestehen zwei Möglichkeiten:

Zum einen kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit seiner Auskunft mit einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Dies bietet jedoch in der Praxis oft nur begrenzten Nutzen.

Zum anderen kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Der Erbe muss dazu einen Notar beauftragen, der eigenständig Nachforschungen zum Nachlass anstellt, insbesondere hinsichtlich möglicher Schenkungen, die aus Kontoauszügen ersichtlich sind. Am Ende erstellt der Notar ein vollständiges Verzeichnis aller Aktiva und Passiva.

Der Notar selbst nimmt keine Bewertungen vor; solche Bewertungen können jedoch auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten durch den Erben erfolgen. Zudem muss der Notar an ihn gestellte Fragen zu weiteren Vermögen nachgehen.

Ein notarielles Nachlassververzeichnis bietet den Vorteil, dass umfassend auch möglicherweise nicht offensichtliche Schenkungen erfasst werden. Der Nachteil liegt allerdings in der Dauer der Erstellung, die in der Praxis häufig, trotz Pflicht des Notars unverzüglich tätig zu werden, bis zu einem Jahr oder länger dauern kann.

Was tun, wenn der Erbe nicht freiwillig tätig wird?

Die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft und Wertermittlung sind gesetzlich klar geregelt. Kommt der Erbe seinen Verpflichtungen nicht freiwillig nach, kann der Pflichtteilsberechtigte diese Ansprüche jederzeit gerichtlich durchsetzen. Ich als Fachanwalt werde die Ansprüche unverzüglich für Sie einklagen und den Pflichtteil des Erbes einfordern!

Eine solche Klage ist aussichtsreich, da der Erbe gerichtlich verpflichtet wird, die geforderten Verzeichnisse oder Sachverständigengutachten vorzulegen. Zudem dient die Klage auch dazu, die Verjährung der Ansprüche zu unterbrechen. Es ist jedoch empfehlenswert, die Klage stets auch mit einem Zahlungsantrag zu verbinden, um sicherzustellen, dass der Pflichtteilsanspruch endgültig vor der Verjährung geschützt bleibt.

Warum sollte ich meine Ansprüche mit einem Fachanwalt für Erbrecht geltend machen?

Als Fachanwalt für Erbrecht beschäftige ich mich intensiv mit der Berechnung von Nachlässen und der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Aufgrund meiner spezialisierten Kenntnisse weiß ich genau, welche Maßnahmen erforderlich sind, um Ihre Ansprüche effizient und erfolgreich durchzusetzen.

Wie unterstützen wir Sie genau?

Zunächst besprechen wir Ihren Fall ausführlich in unseren Kanzleiräumen in München-Pasing. Anschließend beantragen wir Akteneinsicht beim Nachlassgericht, um sicherzustellen, dass keine relevanten Informationen übersehen werden.

Falls erforderlich, führen wir ergänzende Recherchen durch, etwa beim Grundbuchamt, um festzustellen, ob Immobilien vorhanden sind oder unter welchen Bedingungen Vermögen in der Vergangenheit übertragen wurde.

Danach nehmen wir Kontakt mit dem Erben auf, um ihn in einem anwaltlichen Schreiben zur Auskunft und Wertermittlung aufzufordern. Dabei setzen wir klare Fristen und verlangen gleichzeitig eine Zahlung, wodurch der Zahlungsanspruch ab diesem Zeitpunkt verzinst werden muss. Sobald wir die erste Auskunft erhalten haben, überprüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob diese vollständig und korrekt ist. Anschließend klären wir, welche zusätzlichen Wertgutachten vom Erben eingefordert werden sollten.

Wenn die Wertgutachten vorliegen, prüfen wir diese sorgfältig auf inhaltliche Richtigkeit. Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt dabei in der Bewertung von Immobilien aus dem Nachlass. Wir verfügen über die erforderliche Expertise, um die Gutachten eigenständig zu überprüfen. Im Zweifelsfall ziehen wir eigene Sachverständige hinzu, um die Ergebnisse zu kontrollieren. Dies gilt ebenso für Bewertungen anderer Vermögensgegenstände, bei denen wir ebenfalls auf fachkundige Prüfungen setzen.

Sollten Ihre Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung nicht zügig erfüllt werden, zögern wir nicht, diese Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Wir gehen hier konsequent vor, da langes Zuwarten erfahrungsgemäß keinen Vorteil bringt. Außerdem besprechen wir mit Ihnen, ob die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses sinnvoll ist.

Am Ende steht eine exakte Ermittlung des Nachlasses, aus der sich Ihr konkreter Zahlungsanspruch ableitet. Diesen machen wir für Sie umfassend geltend, notfalls auch durch Klage. Wir übernehmen sämtliche notwendigen Schritte, um Ihren Pflichtteil des Erbes einzufordern, sodass Sie sich um nichts weiter kümmern müssen. Sollten wir Informationen von Ihnen benötigen, informieren wir Sie rechtzeitig.

Ich bin dieses Jahr, wie auch die Vorjahre, von FOCUS-Recht als TOP Anwalt für Erbrecht in München ausgezeichnet. Die Bewertung wird durch die Befragung von 10.000 Fachanwälten ermittelt. Die Auszeichnung bestätigt meine Kenntnisse. Sie bestätigt auch, dass meine Entscheidung richtig war, mich nur auf das Erbrecht zu konzentrieren. Ich bin Ihr kompetenter Ansprechpartner, wenn es darum geht, Ihren Pflichtteil des Erbes einzufordern.

Rechtsanwalt Herr Pfab

Wie läuft eine Mandaten Betreuung ab?

Wie lange dauerte es, bis ich meinen Pflichtteilsanspruch erhalte?

Die Zeitdauer kann immer schwer abgeschätzt werden. Bei einfach gelagerten Nachlässen – also zum Beispiel, wenn nur Bargeld vorhanden ist, geht es in der Regel innerhalb von Monaten.

Bei komplizierteren Nachlässen oder wenn zum Beispiel eine Immobilie zu bewerten ist, dauert es ein Jahr und länger. Allein ein Sachverständigengutachten dauert in der Regel über sechs Monate. Auch bei einer Klage ist mit einem Verfahren von einem Jahr zu rechnen. Der Pflichtteil ist kein Anspruch, der schnell abgewickelt werden kann. Es dauert immer seine Zeit, den Pflichtteil des Erbes einzufordern.

Was gilt beim Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine spezielle Testamentsform. Hier setzen sich Ehegatten in der Regel zu Alleinerben ein und bestimmen, dass im Todesfall des zweiten Ehegatten alles an z. B. gemeinsame Kinder fallen soll.

Es gibt jedoch nicht einen Typus vom Berliner Testament. Es kommt immer auf die genaue Formulierung im Testament an.

In der Regel ist aber gewollt, dass der überlebende Ehegatte erst einmal alleine hantieren kann. Zu diesem Zeitpunkt würde es ihn aber stören, wenn die Kinder kämen und ihre Pflichtteilsansprüche durchsetzen. Wenn zum Beispiel das wesentliche Vermögen aus einer Immobilie besteht, müsste der überlebende Ehegatte viel Geld auszahlen, was er aber in der Regel finanziell nicht leisten kann.

Daher kann man versuchen, die Pflichtteilsansprüche der Kinder, die bei einem Berliner Testament unstreitig entstehen, irgendwie in den Griff zu bekommen.

In solchen Testamenten finden sich daher oft Pflichtteilsstrafklauseln. Damit sind solche Ansprüche nicht ausgeschlossen. Es ist aber finanziell nicht mehr lohnend, den Anspruch geltend zu machen und den Pflichtteil des Erbes einzufordern. Diese Klauseln lauten dann sinngemäß, dass der, der im ersten Fall des Erbes seinen Pflichtteil einfordert auch im zweiten Erbfall des überlebenden Ehegatten nur noch seinen Pflichtteil bekommt und damit dort dann enterbt wird. In diesem Fall muss man sich genau überlegen, ob der Pflichtteil nach dem Versterben des ersten Ehegatten tatsächlich geltend gemacht werden soll oder eben nicht.

Rechtsanwalt Herr Pfab

Pflichtteil des Erbes einfordern – ich unterstütze Sie umfassend!

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, bedienen Sie sich anwaltlicher und rechtlicher Hilfe und vereinbaren einen Termin. Wir unterstützen Sie umfassend, um Ihren Pflichtteil des Erbes einzufordern, sodass sie sich um nichts kümmern müssen.

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Mandanten Erfahrung

Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteil

Sie haben Anspruch auf den Pflichtteil, wenn Sie als naher Angehöriger (z. B. Kind, Ehegatte oder Elternteil) durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden oder Ihren Erbteil ausschlagen, weil er belastet ist.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Seine genaue Höhe hängt von Ihrer Erbquote ab, die sich nach Familienstand, Güterstand und Zahl der Kinder richtet.
Ihr Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nach drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall erfahren haben. Eine rechtzeitige Geltendmachung ist daher unbedingt notwendig.