Die zehn beliebtesten Fehler im Testament

von Pfab Philipp / 20 Januar 2022 / Keine Kommentare

Es ist schon einmal gut, wenn sich jemand um seinen Nachlass kümmern will und ein Testament macht. Wer kein Testament macht, für den gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese führt oft zu Erbengemeinschaften und das führt oft zu Streit. Ein Testament ist also schon erst einmal gut.

Leider kann man sich nicht sinnvolle Testament-Texte einfach aus dem Internet herunterladen. Es ist tatsächlich jeder Fall anders. Vorlagen helfen dann nicht, sie schaden eher.

Man sollte sich also sinnvoll und gut beraten lassen. Rechtsanwalt Philipp Pfab berät diejenigen, die genau dies machen möchten. Was muss alles im Testament stehen? Was darf nicht drinstehen? Was ist für mich sinnvoll? Wie muss das also alles aussehen?

Wer sich nicht fachkundig beraten lässt, der mag zwar ein Testament machen. Rechtsanwalt Pfab stößt aber bei solchen Laientestamenten immer wieder auf die gleichen Testament Fehler. Hier kommt also die Rangliste der beständigen zehn besten Fehler im Testament:

Fehler beim Testament

1. Wer erbt?

Kurioserweise einer der häufigsten Testament Fehler ist: es wird nicht klar, wer erben soll. In den seltensten Fällen steht dem Testament: Alleinerbin wird meine Tochter Claudia. Hier ist ganz klar, dass Claudia alles bekommen soll.

Rechtsanwalt Pfab rät daher ausdrücklich zu solch genauen Festlegungen. Alles andere kann unklar werden. Eine Formulierung, z.B.: Peter bekommt mein Haus. Hier ist nicht ganz klar, was gemeint ist: ist das Haus das gesamte Vermögen? Dann könnte er ja auch erben. Ist neben dem Haus noch weiteres Vermögen vorhanden, so gibt es irgendeine Aufteilung. Wer soll aber dann den Rest erben?

Oft liest Rechtsanwalt Pfab auch eine Auflistung von Gegenständen, die eine Person bekommen soll. Rechtlich kann das auch ein Vermächtnis sein. Zumindest ist es unklar.

Manchmal helfen hier noch Auslegungsregeln im Gesetz. Eine Auslegungsregel z.B. lautet: wenn jemand einer Person den Großteil seines Vermögens zukommen lässt, so ist davon auszugehen, dass dieser Erbe ist. Auslegungsregeln bedeuten aber immer Unsicherheit. Es kann so ausgehen oder anders so.

Rechtsanwalt Philipp Pfab rät daher zur exakten und genauen Festlegung. Am besten beginnt ein Testament daher mit der Festlegung, wer Erbe wird.


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2. Keine Hinterlegung

Ein Testament sollte immer beim Amtsgericht hinterlegt werden. Dort wird es aufbewahrt und im Todesfall sicher gefunden.

Viele gehen davon aus, dass ein Testament auch gut in der eigenen Schublade aufbewahrt ist. Man hat aber dann nicht mehr im Griff, wer das Testament findet. Ein Testament ändert die gesetzliche Erbfolge. Dies bedeutet, dass einige Personen etwas anderes oder nichts bekommen, was sie gesetzlich bekommen hätten. Einer fühlt sich also immer benachteiligt.

Wenn nun diese Person das Testament findet und verschwinden lässt, so ist das Testament tatsächlich weg. Ein verschwundenes Testament gilt nicht. Keiner kann beweisen, dass es dieses Testament gab. Der Erblasserwille ist dann gerade nicht umgesetzt. Rechtsanwalt Pfab rät also dringend zur Hinterlegung und nicht zur persönlichen Aufbewahrung.


3. Fehler in der Form

Jeder kann ein Testament machen (wenn Alter und Verstand ausreichen). Es gibt jedoch eine kuriose Formvorschrift für das Testament, die es sonst nicht gibt: Das Testament muss von A bis Z handgeschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift alleine reicht nicht. Es ist also nicht möglich, einen Word-Ausdruck zu nehmen und dann einfach zu unterschreiben. Dieser Formfehler bedeutet, dass das Testament tatsächlich unwirksam ist. Da ist auch nichts zu retten.

Über dem Testament muss erstaunlicherweise nicht unbedingt der Begriff, „Testament“ stehen. Es reicht aus, wenn sich der Sinn aus dem Geschriebenen ergibt. Es muss auch nicht Ort und Datum beigefügt werden.

Diese Ergänzung ist dennoch sinnvoll. Bei Testamenten gilt z.B. immer das Spätere. Nur wenn auf dem Testament auch das Datum steht, ist klar, welches das spätere und damit das gültige ist.

Bei der Form gibt es auch keine Diskussion – entweder von Kopf bis Fuß selbst geschrieben und unterschrieben – dann ist es wirksam, andernfalls nicht. Auf welchem Material geschrieben wird, ist unerheblich. Es kann also auch eine Serviette oder ein Tischtuch sein. Man sollte es in jedem Fall aber irgendwie lesen können.

Testament-handgeschrieben

4. Fachbegriffe verwechselt

Im Erbrecht gibt es genaue Fachbegriffe. Diese sind durch lange Zeit und auch durch das Gesetz genau vorgegeben. Wer sich bei diesen Begriffen vertut, sorgt für Unklarheit.

Unklarheit bedeutet immer, dass ein Gericht sich später damit befassen muss, was eigentlich gemeint war. Bei unklaren Sachen ist das meist nicht ganz einfach.

Es hilft also nichts, im Internet sich ein paar Begriffe zusammen zu sammeln und daraus einen Text zu verfassen.

Wer sich hier nicht richtig auskennt, wird kaum zu einer sinnvollen Lösung kommen.

Allein beim Erben gibt es viele Begriffe:

  • Erbe
  • Vorerbe
  • Alleinerbe
  • Vollerbe
  • Schlusserbe
  • Ersatzerbe
  • Nacherbe
  • Ersatznacherbe
  • Ersatz-Ersatzerbe.

5. Ungenaue Beschreibungen

Oft haben Erblasser, als die Testierenden, genaue Vorstellungen, wer etwas bekommen soll. Oft hängt das mit Pflege und Beistand in den letzten Lebensjahren zusammen. Sinnvoll ist hier jedoch, den Erben auch genau zu bezeichnen. Der Erblasser darf dies auf keinen Fall offenlassen.

Oft gebrauchen Testierende Formulierungen, wie z.B.: der oder diejenige soll erben, der mir bis zum Schluss beistand.

Das ist rechtlich völlig unklar. Soll es genügen, in den letzten 10 Minuten am Sterbebett gewesen zu sein oder ist nicht eher gemeint, der soll erben, der den Testierenden bis zuletzt gepflegt hat?

Jedoch ist auch schwierig, allein auf Pflege abzustellen. Auch hier ist unklar, was gemeint ist. Es kann die Pflege durch Angehörige sein – es kann aber auch die Pflege durch einen Pflegedienst sein. Auch hier: „nix gwiß woas ma net“. Damit gilt auch hier wieder: wenn es unklar ist, muss im Zweifel ein Gericht entscheiden. Das ist aber sicher nicht das, was der Testierende wollte.

Hier sollte sich jeder genau beraten lassenzumal Mitarbeiter von Alten- oder Pflegeheimen nicht immer erben können.


6. Testierunfähigkeit

Grundsätzlich kann jeder ein Testament errichten. Dies gilt aber nicht mehr, wenn diese Person testierunfähig ist. Testierunfähig bedeutet nicht, dass die Person nicht mehr ansprechbar ist. Testierunfähig bedeutet, dass derjenige, der ein Testament machen möchte, die Bedeutung von dem was er vorhat, nicht mehr versteht. Eine denkbare Bedeutung wäre z.B., wenn die eine Tochter als Erbin eingesetzt wird, bedeutet das, dass die andere Tochter enterbt ist. Wer das nicht mehr versteht, kann kein Testament mehr errichten.

Oft gibt es Krankheiten, z.B. Demenz, bei dem der Übergang zwischen Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit schleichend ist. Ab einem gewissen Punkt kann der Testierenden die Bedeutung nicht mehr verstehen – doch genau wann war das?

Wer also zu spät dran ist, kann ggf. ein Testament nicht mehr wirksam errichten. Ein solches Testament wäre unwirksam.

Wer sich nicht mehr sicher ist, ob er ein Testament errichten kann – oft sind es die Angehörigen – sollte auf alle Fälle ein Gutachten zur Testierfähigkeit erstellen lassen. Dann wäre man auf der sicheren Seite.

Wenn ein solches Gutachten nicht vor dem Testieren gemacht wurde, streiten sich die Erben oder potentiellen Erben über die Testierfähigkeit. Dann muss ein Gutachter, teils Jahre im Nachhinein, eine Einschätzung machen. Diese ist naturgemäß schwierig.

Rechtsanwalt Pfab rät also, möglichst frühzeitig ein Testament zu machen, welches man ja im Zweifel, wenn man das möchte, jederzeit wieder ändern kann.


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7. Zu wenig Weitsicht

Ein Testament verlangt immer Weitsicht. Rechtsanwalt Pfab spricht hier von möglichen Alternativen. Es ist ja nicht von vornherein klar, wie alles im Leben ablaufen wird.

Ein häufiger Testament Fehler ist hier, dass jemand, der ein Testament erstellt, nicht mit ungewöhnlichen Abläufen rechnet. Ein Klassiker ist z.B., dass kein Ersatzerbe eingesetzt wurde.

Was bedeutet das? Wenn im Testament eine Person als Erbe benannt ist, so erbt diese. Was passiert jedoch, wenn diese Person vor dem Erblasser verstirbt? Dann kann diese Person natürlich nicht mehr erben. Wer soll aber dann an dessen Stelle treten? Wer soll also dessen Ersatzerbe sein? Wenn hier keiner genannt ist, gilt wieder die gesetzliche Erbfolge. Das ist aber die Folge, die der Erblasser ja eigentlich nicht wollte.

Rechtsanwalt Pfab rät daher, tatsächlich in Varianten und Alternativen zu denken – ein Testament sollte die meisten der irgendwie möglichen Varianten abdecken.


8. Pflichtteil vergessen

Wer eine Person zum Erben eingesetzt, hat automatisch andere Personen enterbt. Wenn diese anderen, enterbten Personen, die Abkömmlinge oder der Ehegatte sind, so haben diese einen Pflichtteilsanspruch. Pflichtteil bedeutet, dass sie die Hälfte dessen bekommen, was ihnen gesetzlich zustehen würde. Die Hälfte davon ist allerdings dann nur ein Vermögenswert, umgerechnet in Geld. Ein Pflichtteilsberechtigter erhält hier in keinem Fall irgendwie eine Immobilie.

Ein einfaches Beispiel: ein Vater ist verwitwet (hat also keinen Ehegatten mehr) und hat nur einen Sohn. Gesetzlich würde dieser Sohn alles erben.

Wenn dieser Vater nun seinen Kumpel zum Alleinerben einsetzt, ist der Sohn enterbt. Dieser bekommt dann als Pflichtteil die Hälfte seines gesetzlichen Erbrechtes, also die Hälfte des Vermögens – in Geld.

Wenn der Vater z.B. ein Haus hat, welches lt. Immobilienbewertung einen Wert von € 1 Mio. hat, so hat der Sohn dann Anspruch auf Zahlung von € 500.000,00.

Problem wird hierbei sein, dass der Erbe, z.B. der Kumpel, die € 500.000 kaum wird zahlen können. Also muss er das Haus verkaufen – was aber vom Erblasser ja nicht gewollt war.

Der Kumpel freut sich also zunächst, dass er erbt. Wenn er die Hälfte des Vermögens an den Sohn des Erblassers zahlen muss, freut er sich schon weniger. Wenn er dann erfährt, dass er vom Rest noch 30 % Erbschaftssteuer zahlen muss, so bleiben ihm am Ende tatsächlich noch € 350.000,00 übrig. Da ist die Freude schon etwas getrübt.


9. Doch nicht eindeutig

Es gibt auch Fälle, in denen der Erblasser genau wusste, was er wollte, es aber nicht genau zu Papier gebracht hat. Ein solcher Fehler im Testament aus meiner Praxis: (die Namen habe ich geändert): Der Erblasser schrieb:

„Anna erbt nicht aber Berta.“

Da ich in den Erblasser kannte, wusste ich, was er meinte. Zwischen Anna und Berta gab es aber unterschiedliche Auffassungen. Einfacher wäre es gewesen, der Erblasser hätte noch das Komma an der richtigen Stelle eingefügt. Es gibt nämlich folgenden Unterschied:

„Anna erbt nicht, aber Berta.“

oder

Anna erbt, nicht aber Berta“.

Rechtsanwalt Pfab rät daher auch hier wieder zu einer fachkundigen Beratung – ein Blick von außen kann oft helfen, zur Klarheit zu finden.


10. Falsche / ungünstige Erbfolge

Manches, was sinnvoll erscheinen mag, ist es dann doch nicht. Hintergrund sind oft steuerliche Themen. Wer erbt, muss grundsätzlich Erbschaftssteuer zahlen. Es gelten hier natürlich Freibeträge und Ausnahmen. Dennoch gilt: wer erbt, muss zahlen.

Oft haben Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Danach sollen die Kinder erben. Üblicherweise wird so etwas „Berliner Testament“ genannt. Ob das immer sinnvoll ist, muss man genau sehen. Immer sinnvoll ist es auf alle Fälle nicht. Hintergrund ist hier, dass auch beim Berliner Testament rein zeitlich zwei Erbfolgen nacheinander auftreten. Steuerlich gilt, dass bei beiden Erbschaftssteuer zu zahlen ist. Erbt also erst der eine Ehegatte und dann die Kinder, fallen zweimal Steuern an.

Wenn die Ehegatten z.B. beide über 90 sind, ist es durchaus absehbar, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr gar so lange lebt. In diesem Fall wäre dann kurz hintereinander der zweite Erbfall mit einem zweiten Mal Steuern. Hier wäre zu überlegen, ob nicht auch beim ersten Erbfall schon gleich die Kinder erben sollen. Hier muss man sich nur überlegen, wie der überlebende Ehegatte abgesichert werden soll – auch hier es wieder mannigfaltige Möglichkeiten.

Auch hier gilt: gute Beratung ist sinnvoll. Im Internet kann man keine guten Muster finden – jedoch kann man gute Anwälte und Fachanwälte für Erbrecht finden, z.B. Rechtsanwalt Philipp Pfab.


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Rechtsanwalt Philipp Pfab – Fachanwalt für Erbrecht und Erbschaftssteuer


Über den Autor:

Philipp Pfab ist seit 2002 Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Pfab in München Pasing.

Als Fachanwalt für Erbrecht bin ich für Beratungen zum Erben gerüstet. Mein Schwerpunkt liegt bei der steuerlichen Bewertung und Übertragung von Immobilien sowie der Abgabe von Schenkungssteuer- und Erbschaftssteuererklärungen. Ich übernehme auch diese Steuerverfahren.

Zudem helfe ich bei Gestaltungen der Erbfolge und des Nachlasses (z. B. Testament) und nach einem Erbfall bei der sinnvollen Regelung des Nachlasses.