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Erbrecht im Familienrecht

Das Familienrecht ist ohne Erbrecht nicht denkbar. Genauso wenig ist das Erbrecht ohne Familienrecht denkbar.

Im deutschen Erbrecht gilt grundsätzlich, dass innerhalb der Familie geerbt wird. Neben Familienangehörige tritt in der Regel der Ehegatte. Auch dieser erbt.

Die Einzelheiten zur Erbfolge und Erbquoten finden Sie auf den Erbrecht Know-How Seiten.

Das Erbrecht der verwandten Familie wird durch Trennung und Scheidung nicht berührt. Ganz anders sieht es beim Erbrecht des Ehegatten aus. Der Ehegatte erbt nur deshalb, weil er mit dem (potenziellen) Erblasser verheiratet ist und nach dessen Tod abgesichert werden muss.

Die enge Bindung ist hier der Grund.

Die enge Bindung entfällt aber spätestens dann, wenn die Ehegatten geschieden sind. Ein geschiedener Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht mehr.

Wichtig ist noch die Zeit zwischen Trennung und tatsächlicher Rechtskraft der Scheidung. Das Erbrecht des Ehegatten endet nämlich nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung. Das Erbrecht endet schon dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzung für die Scheidung gegeben waren (also insbesondere das Trennungsjahr abgelaufen war und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat).

Damit kann schon ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages das Erbrecht des Ehegatten entfallen.

Wer also dafür sorgen will, dass der Ehegatte sicher nichts mehr erbt, muss nach Ablauf des Trennungsjahres einen Scheidungsantrag stellen. Für eine schnelle und komplikationslose Scheidung stehen wir Ihnen als Münchner Fachanwaltskanzlei für Familienrecht jederzeit zur Verfügung.