Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

von Pfab Philipp / 21 Juni 2022 / Keine Kommentare

Die Vorsorge im Erbrecht fußt auf verschiedenen Säulen. In diesem Artikel gehe ich auf diese Säulen ein und erläutere die einzelnen Möglichkeiten für eine Vorsorge im Erbrecht. Gleichzeitig stelle ich einen Bezug zu Testament, Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung her.

Des Weiteren gehe ich auf die gesetzliche Darstellung ein und zeige, was aus gesetzlicher Perspektive gilt. Was eignet sich wofür und was gibt es zu beachten?

Zunächst zum Testament

In einem Testament wird geregelt, wohin das eigene Vermögen beim Versterben übergeht, also wer was an Vermögensgegenständen erhält.

Bei Krankheit, Alter und Unfall muss jedoch anders vorgesorgt werden. Hierzu stehen die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung zu Verfügung.

Informationen über die Vorsorgevollmacht und Betreuung

Jeder Mensch muss handeln können. Wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr erledigt, z.B. Rechnungen nicht zahlt, wird gegen ihn ein Mahnbescheid erlassen und schlussendlich vollstreckt.

Das ist die Entscheidung jedes Einzelnen.

Wenn aber jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann, weil er krank ist oder an einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leidet, so wäre eine Vollstreckung unfair.

Testament mit Unterschrift zur Unterbindung einer vorweggenommenen Erbfolge
Darstellung einer unterschriebenen Vorsorgevollmacht.

Wie sieht die gesetzliche Lage aus?

Das Gesetz sieht daher vor, dass in diesen Fällen eine Betreuung angeordnet werden muss.

Der Betreuer wird dann gerichtlich ausgewählt und bestellt. Er hat einen speziellen Aufgabenkreis zu erfüllen und darf auch nicht einfach schlichtweg alles machen. Zudem unterliegt er der gerichtlichen Kontrolle. Er muss dort Rechenschaft ablegen und einzelne Maßnahmen auch genehmigen lassen.

Das wird von vielen als kompliziert und aufwendig bezeichnet. Viele wollen nicht, dass z.B. die eigenen Vermögensverhältnisse dem Betreuungsgericht offengelegt werden (was ein Betreuer allerdings müsste).

Viele Betreuer klagen über komplizierte Strukturen. wenn schnell Maßnahmen getroffen werden sollen, dafür aber eine Genehmigung vom Gericht erforderlich ist.

Ein Betreuter hat, weil er selbst ja nicht mehr geschäftsfähig ist, auf die Ausübung der Betreuung keinen Einfluss. Im Rahmen einer Betreuungsverfügung kann ein später Betreuter sich aber wünschen, wer die Betreuung übernehmen soll. Das trifft einem Betreuten zumindest hinsichtlich bei der Auswahl des Betreuers.

Wie kann eine Betreuung verhindert werden?

Jedoch kann eine Betreuung grundsätzlich verhindert werden, wenn der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Eine Vollmacht bedeutet, dass eine andere Person ihn gerichtlich vertreten kann. Es ist dann so, als würde der Betroffene selbst handeln.

Hier wählt der Betroffene natürlich den Bevollmächtigten aus, legt auch den Umfang der Vollmacht fest und erlaubt in der Regel umfassende geschäftliche Tätigkeiten.

Was brauche ich für eine Vorsorgevollmacht?

Zur Errichtung einer Vollmacht ist Geschäftsfähigkeit erforderlich. Dies bedeutet, dass man tatsächlich früh an eine Vollmacht denken sollte. Wer schon einen Unfall hatte und nicht mehr ansprechbar ist oder wird dement ist, kann eine Vollmacht nicht mehr richten.

Fachanwalt für Erbrecht Philipp Pfab der Kanzlei Pfab in München Auszeichnung zum Rechtsanwalt für Erbrecht 2021 von Focus

Fachanwalt für Erbrecht und Erbschaftssteuer kontaktieren

Details zur Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann ein Betroffener festlegen, wie er in speziellen Situationen behandelt werden möchte. Diese Verfügung gilt dann für den Fall, dass er oder sie selbst nicht mehr ansprechbar ist. Üblicherweise liegt auch eine unheilbare Krankheit oder eine Situation vor, die unmittelbar zum Tod führt. Hier ist die Frage, was z.B. ärztlicherseits noch getan werden soll. In einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, ob z.B. die Gabe von Antibiotika, künstliche Ernährung oder schmerzlindernden Mitteln gewünscht ist, oder eben nicht.

Praktisches Problem: Diese Vorsorgeinstrumente sind eigentlich ganz gelungen. In der Praxis gibt es oft folgendes Problem: der Bevollmächtigte wird nicht gefunden, er hat seine Vollmacht nicht vorliegen oder die Patientenverfügung ist nicht auffindbar.

Bisher ist es so, dass die Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Dort ist z.B. bei einer Vorsorgevollmacht hinterlegt, wer der Vollmachtgeber ist und wer der Bevollmächtigte ist.

In einem Notfall kann ein Gericht (und ab dem 01.01.2023 auch Ärzte) beim Vorsorgeregister anfragen. Sie erhalten dann die gewünschten Daten.

Dann ist es jedoch schwierig, in der Schnelle eines Notfalles mit dem Bevollmächtigten Kontakt aufzunehmen. Im besten Fall wäre zum Beispiel eine Email-Adresse oder eine Handynummer hinterlegt. Zwingend sind diese Angaben jedoch nicht.

Patientenverfügung

Das sollte außerdem beachtet werden:

  • Bei der Vollmacht gibt es noch ein weiteres Thema: die Vollmacht kann man nur ausüben, wenn man das Original der Vollmacht in Papierform vorliegen hat. Die Behauptung einer Vollmacht reicht nicht aus. Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht daher naturgemäß nicht immer greifbar – z.B. im Urlaub oder sonst auf Reisen.
  • Bei einer Patientenverfügung liegt die Sache einen Tick anders: hier muss die genaue Festlegung im Wortlaut bekannt sein, sonst kann ein Arzt diese ja nicht befolgen. Zwischen Notfall und Auffinden der Patientenverfügung vergeht aber immerhin eine geraume Zeitspanne.

Hier soll nun eine Regelung helfen, die unter anderem vom bayerischen Justizminister Georg Eisenreich unterstützt wird: der Inhalt der jeweiligen Vollmacht oder Patientenverfügung soll elektronisch hinterlegt sein.

Dies hätte den Vorteil, dass nicht nur klar ist, wer bevollmächtigt ist, sondern auch schnell eingesehen werden kann, welchen Umfang eine Vollmacht hat. Bei der Patientenverfügung kann der Wunsch des Betroffenen auch in Notsituationen schnell nachgelesen werden.

Fazit der Kanzlei Pfab für Erbrecht in München

Rechtsanwalt Philipp Pfab ist Fachanwalt für Erbrecht. Er berät natürlich zu Testament und Vorsorgegestaltungen. Die Themenbereiche Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind wesentlicher Bestandteil der Vorsorgeberatung.

Fachanwalt für Erbrecht Philipp Pfab der Kanzlei Pfab in München Auszeichnung zum Rechtsanwalt für Erbrecht 2021 von Focus

Fachanwalt für Erbrecht und Erbschaftssteuer kontaktieren

Herr Rechtsanwalt Philipp Pfab sieht daher folgenden Vorteil der neuen Regelung. ein Bevollmächtigte kann sich einfach online legitimieren. Eine Patientenverfügung wird sicher gefunden.

Rechtsanwalt Pfab sieht aber auch Nachteile: oft sind Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung von Betroffenen selbst verfasst. Sie haben oft widersprüchliche Angaben. Das Risiko oder die Schwierigkeit der Auslegung wird dann auf den Arzt verlagert. Es müsste damit sinnvollerweise ein verbindliches Muster geben, welches verwendet werden kann.

Als Rechtsanwalt für Erbrecht rate ich auf alle Fälle dazu, sich über eine Vorsorgevollmacht Gedanken zu machen. Damit wird die Handlungsfähigkeit auch im Notfall aufrechterhalten.

Philipp Pfab – Rechtsanwalt für Erbrecht in München – Kanzlei Pfab

Es ist hierbei tatsächlich zu bedenken, dass Ehepartner wechselseitig keine gesetzlichen Vertretungsrechte haben. Dies gilt erst recht für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Hier ist der andere in keiner Weise berechtigt, für den anderen tätig zu werden – oder zum Beispiel Auskünfte bei einem Krankenhaus oder bei einem Arzt zu erhalten.

Über den Autor:

Philipp Pfab ist seit 2002 Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Pfab in München Pasing.

Als Fachanwalt für Erbrecht bin ich für Beratungen zum Erben gerüstet. Mein Schwerpunkt liegt bei der steuerlichen Bewertung und Übertragung von Immobilien sowie der Abgabe von Schenkungssteuer- und Erbschaftssteuererklärungen. Ich übernehme auch diese Steuerverfahren.

Zudem helfe ich bei Gestaltungen der Erbfolge und des Nachlasses (z. B. Testament) und nach einem Erbfall bei der sinnvollen Regelung des Nachlasses.