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Erbrecht

Im Erbrecht beschäftige ich mich als Erbrechtsanwalt mit der Frage, wie das Vermögen einer Person mit ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen übergeht.

Das Erbrecht trifft hierzu eine auf den ersten Blick relativ simple Aussage: mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über.

Damit sind schon die wesentlichen Bestandteile des Erbrechts angesprochen: mit dem Tod einer Person geht das Vermögen über. Dies bedeutet, dass der Erwerb des Vermögens einfach von selbst erfolgt. Man spricht auch von Selbsterwerb. Der Erbe braucht also keinen Kaufvertrag oder sonstigen Vertrag schließen. Er ist quasi (über Nacht) sofort Rechtsnachfolger.

Zum anderen sagt dieser Grundsatz aus, dass das Vermögen als Ganzes übergeht. Der Erbe übernimmt also nicht nur einzelne Gegenstände wie Haus oder Auto. Als Ganzes bedeutet schlichtweg alles, insbesondere auch bestehende Verträge oder auch z.B. Schulden.

Ein dritter wesentlicher Grundsatz des Erbrechts ist die sog. Testierfreiheit: der Erblasser kann selbst bestimmen, wer sein Erbe werden soll. Auf diesen drei Grundsätzen baut alles Weitere auf.

 

Erbschaft ausschlagen

Mit dem Tod einer Person geht das Vermögen auf den Erben über – dies bedeutet nicht, dass der Erbe das Vermögen auch annehmen muss. Sollte das Vermögen z.B. überschuldet sein, ist das in der Regel eine schlechte Idee.

In diesem Fall kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen. Ausschlagen bedeutet, dass der Erbe dann überhaupt nichts bekommt, also auch nicht Teile des Nachlasses.

Die Ausschlagung kann jedoch nur (Achtung Frist!) innerhalb von sechs Wochen erfolgen.

 

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Wir beraten Sie gerne, wie Sie diese Frist einhalten können; wir beraten Sie auch gerne, wie Sie das Versäumen der Frist vielleicht doch noch retten können.

Wer nicht ausgeschlagen hat, wird Erbe. Erbe kann eine einzelne Person sein (Alleinerbe), Erben können auch mehrere sein (sog. Erbengemeinschaft).

Wer Erbe wird, bestimmt entweder das Gesetz – das ist die gesetzliche Erbfolge-, oder es bestimmt der Erblasser selbst, z.B. durch ein Testament.