Testamentsvollstrecker und Generalvollmacht

von Pfab Philipp / 10 Januar 2019 / Keine Kommentare

Der Testamentsvollstrecker muss grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten im Rahmen seines Auftrages selbst zu erledigen. Er muss also sein Amt grundsätzlich selbst ausüben. Im Zweifel darf er seine Aufgaben nicht auf einen Dritten übertragen. Jedoch darf ein Testamentsvollstrecker einzelne Tätigkeiten auf einen Dritten übertragen.

Seit jeher war aber klar, dass ein Dritter zumindest bei einzelnen Geschäften bevollmächtiget werden darf. Die Frage war nun: kann der Testamentsvollstrecker auch eine Generalvollmacht an einen Dritten erteilen? Warum ist das problematisch?

Durch eine Generalvollmacht passiert nämlich genau das: ein anderer wird anstelle des Testamentsvollstreckers tätig. Dabei besteht die Gefahr, dass sich der Testamentsvollstrecker seinen Aufgaben und Pflichten entzieht.

Umfang der Vollmacht entscheidend

Nun wurde entschieden, dass es auf den Umfang der Vollmacht ankommt. Ist die Vollmacht unwiderruflich, so dürfte ein Bevollmächtigung eines Dritten nicht zulässig sein. Ist die Vollmacht jedoch nur widerruflich, so bleibt auch der Testsamentsvollstrecker neben dem Bevollmächtigten selbst tätig und ist weiterhin berechtigt, zu handeln.

Wesentlich ist aber noch eines: wenn der Erblasser in dem Testament spezielle Anordnungen getroffen hatte, welche eine umfassende Bevollmächtigung eines Dritten ausschließen, so bleibt es dabei: der Dritte darf nicht umfassend bevollmächtigt werden.

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Über den Autor:

Philipp Pfab ist seit 2002 Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Pfab in München Pasing.

Als Fachanwalt für Erbrecht bin ich für Beratungen zum Erben gerüstet. Mein Schwerpunkt liegt bei der steuerlichen Bewertung und Übertragung von Immobilien sowie der Abgabe von Schenkungssteuer- und Erbschaftssteuererklärungen. Ich übernehme auch diese Steuerverfahren.

Zudem helfe ich bei Gestaltungen der Erbfolge und des Nachlasses (z. B. Testament) und nach einem Erbfall bei der sinnvollen Regelung des Nachlasses.